Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 19. September 2022 vom Vorwurf der Nötigung frei. Es entschädigte sie für drei Tage Freiheitsentzug mit Fr. 600.--, zzgl. 5 % Zins ab 6. Oktober 2021.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 4. Juni 2024 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon drei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. Oktober 2021 fand auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich von ca. 12.19 bis ca. 13.15 Uhr eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Demonstration statt. Dabei besetzte anfänglich eine Gruppe von gut zehn Demonstrierenden die Fahrbahn, sodass es für den Individualverkehr, welcher unmittelbar vor den Kundgebungsteilnehmenden stoppen musste, kein Durchkommen mehr gab. Nachdem die Kundgebung zeitweise auf rund die doppelte Teilnehmerzahl angestiegen war, nahm sie bis zur polizeilichen Intervention kurz nach 13.00 Uhr wieder auf den ungefähren Anfangsbestand ab. Die polizeilichen Abmahnungen erfolgten gut hörbar um ca. 12.57 Uhr in deutscher Sprache bzw. um ca. 12.58 Uhr in französischer Sprache. Sie waren jeweils mit einem Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke bis 13.00 Uhr und dem Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (Personenkontrolle, Verbringung auf den Polizeiposten, Verzeigung) verbunden.
A.________ nahm an der Demonstration vom 5. Oktober 2021 jedenfalls zwischen 12.57 und 13.10 Uhr teil, indem sie sich "Urania-seitig" auf den dortigen Fussgängerstreifen setzte. Sie leistete den polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste und verhaftet wurde.
Durch die Aktion vom 5. Oktober 2021 war der ganztags stark befahrene Übergang von der Urania zum Niederdorf für den Individualverkehr nicht mehr passierbar. Die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer mussten entweder im Stau verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abwarten oder aber einen Umweg suchen, um ans gewünschte Ziel zu gelangen, was beides mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust verbunden war. A.________ wusste und wollte dies.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihr für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 600.--, zzgl. Zins zu 5 % ab 6. Oktober 2021, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wies die damalige Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 13. September 2024 ab.
E.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Zeitangabe in der Anklage "ca. 13.00 Uhr" sei unbestimmt und bedeute, dass die Blockade auch später begonnen haben könnte. Nachdem die zusätzlich durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel ergeben hätten, dass sie um 13.10 Uhr von der Strasse getragen worden sei, habe sich der deliktsrelevante Zeitraum auf ca. 13.00 Uhr bis 13.10 Uhr verkürzt. Indem die Vorinstanz dennoch an der angeklagten 15-minütigen Blockade festhalte und hierfür den deliktsrelevanten Zeitraum auf ca. 12.55 Uhr bis 13.10 Uhr bzw. ca. 12.57 Uhr bis 13.10 Uhr "korrigiere", sei sie über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen. Die Vorinstanz habe es anlässlich der Berufungsverhandlung in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zudem unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf das Beweisergebnis beabsichtige, den Beginn der Nötigungshandlung in Abweichung von der Anklage nach vorne zu verschieben. In ihren Erwägungen zu Art. 11 EMRK gehe die Vorinstanz nicht mehr von einer Demonstration von ca. zehn Minuten, sondern von einer Stunde aus, was ebenfalls gegen das Anklageprinzip verstosse.
E. 1.2.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 1.3 Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 23. März 2022 erwähnt als Zeitangabe den 5. Oktober 2021, ca. 13.00 Uhr bis 13.15 Uhr. Das Tatvorgehen wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben: Aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "Extinction Rebellion", worin diese angekündigt hatte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, versammelte sich eine grössere Anzahl Personen an der Uraniastrasse in Zürich. Etwa um 13.00 Uhr stellte sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe Uraniastrasse / Rudolf-Brun-Brücke auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Nach Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr frei zu geben, blockierte bis 13.30 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern dieser illegalen Demonstration die Strasse. Die Beschuldigte war Teilnehmerin dieser illegalen Aktion, indem sie sich ebenfalls auf die Strasse setzte und damit den Strassenverkehr lahmlegte. Die Beschuldigte stellte sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "Extinction Rebellion", welche Zürich lahmzulegen beabsichtigte und stellte damit ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung. Damit zwang sie zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese wurden dazu gezwungen, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
E. 1.4 Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf Aufbau und Formulierung der Anklageschrift seien zwar durchaus Ungereimtheiten festzustellen, ergebe sich daraus doch nicht, wann die polizeiliche Abmahnung erfolgt sein solle, d.h. vor oder nach der (sich aus dem Polizeirapport ergebenden) Verhaftung der Beschwerdeführerin um 13.15 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin selbstredend nicht für zwischen 13.15 und 13.30 Uhr erfolgte Straftaten anderer Demonstrationsteilnehmer mitverantwortlich gemacht werden könne. Davon, dass es der Anklageschrift an konkreten Angaben zur Person der Beschwerdeführerin und zu den an sie gerichteten Tatvorwürfen bzw. an einer rechtsgenügenden Umschreibung der ihr vorgeworfenen Nötigungshandlung fehlen würde, könne jedoch keine Rede sein. Dieser habe aufgrund des Inhalts der Anklageschrift genügend klar sein müssen, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen habe (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 9 f.). Aus den von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichten Aufnahmen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit, d.h. vom Beginn ca. um 12.19 Uhr bis zum Zeitpunkt ihres Abtransports durch die Polizei ca. um 13.10 Uhr, an der Aktion teilgenommen habe. Mithin ergebe sich für die Beschwerdeführerin daraus ein deutlich ausgedehnterer Tatzeitraum, welcher nicht nur die in der Anklageschrift beschriebene Viertelstunde zwischen 13.00 und 13.15 Uhr umfasse, sondern eine Zeitspanne von knapp einer Stunde, und zwar von 12.19 bis rund 13.10 Uhr, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen dürfe, weil die Anklagebehörde ihr lediglich eine Nötigungshandlung während der Dauer von einer Viertelstunde vorwerfe. Die in der Anklageschrift umschriebene Zeitspanne von einer Viertelstunde sei auf den Zeitraum von ca. 12.55 Uhr bis zum Wegtragen der Beschwerdeführerin durch die Polizisten um 13.10 Uhr zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin wisse auch nach dieser Konkretisierung des Tatzeitraums, wegen welchem Lebenssachverhalt sie sich vor Gericht zu verantworten und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen habe (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10).
E. 1.5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Sachverhaltsumschreibung in der Anklage in zeitlicher Hinsicht teilweise unpräzise ist, da sie offenlässt, wann genau die polizeiliche Abmahnung erfolgte und bis wann genau sich die Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn der Rudolf-Brun-Brücke aufhielt. Allerdings kann der Anklagevorwurf - trotz der dazu im Widerspruch stehenden Zeitangabe (ca. 13.00 bis 13.15 Uhr) - nur so verstanden werden, als dass sich um ca. 13.00 Uhr eine grössere Anzahl Personen auf die Fahrbahn der Rudolf-Brun-Brücke stellte und damit den Verkehr blockierte, die Polizei die Demonstrierenden daraufhin, d.h. in der Zeit ab ca. 13.00 Uhr, jedoch vor 13.30 Uhr aufforderte, die Strasse für den Verkehr freizugeben, und um 13.30 Uhr trotz der polizeilichen Abmahnung immer noch eine grosse Anzahl Demonstrierender, darunter die Beschwerdeführerin, die Strasse blockierte. Damit wusste die Beschwerdeführerin ohne Zweifel, was ihr vorgeworfen wurde, nämlich am 5. Oktober 2021 im Rahmen einer unbewilligten Klimakundgebung trotz der polizeilichen Abmahnung zusammen mit weiteren Personen den Verkehr auf der Rudolf-Brun-Brücke blockiert zu haben.
E. 1.5.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf das Videomaterial davon aus, die Demonstrierenden hätten sich nicht erst um 13.00 Uhr, sondern bereits um 12.19 Uhr auf die Fahrbahnen der Rudolf-Brun-Brücke begeben. Weiter sei die polizeiliche Abmahnung bereits um ca. 12.57 bzw. ca. 12.58 Uhr, dies jeweils mit einem Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke bis 13.00 Uhr, und die Verhaftung der Beschwerdeführerin bereits um 13.10 Uhr erfolgt. Diese zeitliche Vorverschiebung des angeklagten Sachverhalts im Vergleich zur Anklage ist insofern nicht zu beanstanden, als dies inhaltlich nichts am in der Anklage umschriebenen Nötigungsvorwurf ändert und der vorinstanzliche Entscheid weder in zeitlicher Hinsicht noch anderweitig über den angeklagten Vorwurf einer 15-minütigen Teilnahme an einer Strassenblockade hinausgeht. Die Vorinstanz erwähnt zwar, die unbewilligte Demonstration habe bereits um ca. 12.19 Uhr begonnen; die Beschwerdeführerin habe daran von Beginn an bis zu ihrem Abtransport durch die Polizei um ca. 13.10 Uhr teilgenommen (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10 und E. 4.2 S. 13 f.). Strafrechtlich macht sie der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Anklage jedoch lediglich eine rund 15-minütige Teilnahme an der Aktion vom 5. Oktober 2021 zum Vorwurf (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10 und E. 3.1 S. 25 f.). Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz gegen das Immutabilitätsprinzip verstossen haben soll. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sich die Vorinstanz an die Zeitangabe im Strafbefehl hält.
E. 1.6 Eine Verletzung des Anklageprinzips oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht auszumachen.
E. 2.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie stelle lediglich pauschale Behauptungen auf und mache keine Feststellungen dazu, wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet haben soIIe, wie konkret der Verkehr umgeleitet worden sei und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt worden sein soIIe, obschon dies für die Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung zentral gewesen wäre. In den Akten fänden sich keinerlei Beweise für einen massgeblichen Stau oder eine starke Einschränkung in der Bewegungsfreiheit. Im Gegenteil ergebe sich aus dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Video, dass sich die Demonstrierenden nur auf die eine Hälfte des Fussgängerstreifens und damit der Fahrbahn gesetzt hätten, während die andere Hälfte während der ganzen Aktion frei und auch befahrbar geblieben sei. Die unsubstanziierten vorinstanzlichen Feststellungen eines Staus oder einer starken Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit seien aktenwidrig. In dubio pro reo sei zu ihren Gunsten von einer Umleitung bzw. eines kurzen Umwegs auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 181 StGB geltend. Könne kein Stau bzw. keine Einschränkung in der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen nachgewiesen werden, bestehe auch keine in der Eingriffsintensität mit Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung. Selbst wenn von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen würde, wäre von einer blossen Umleitung bzw. einem blossen kleinen Umweg der Verkehrsteilnehmer auszugehen, der keine Nötigung begründe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass sich ein rechtswidriger Zweck nur aus dem Gesetz ergeben könne. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit führe nicht a priori einen rechtswidrigen Zustand herbei und die Rechtswidrigkeit dürfe nicht - wie von der Vorinstanz - zirkelschlüssig begründet werden. BGE 134 IV 216 und das Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009, auf die sich die Vorinstanz berufe, seien nicht vergleichbar. Im Strafbefehl werde ihr kein Verstoss gegen das SVG vorgeworfen und sie sei auch nicht wegen einer SVG-Verletzung schuldig gesprochen worden. Eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit rund zehn Teilnehmern sei nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB . Zu berücksichtigen sei zudem, dass es nicht um Partikularinteressen gegangen sei. Der verfolgte Zweck der politischen Meinungsäusserung und des Schutzes des Klimas heile auch eine allfällige Unzulässigkeit des eingesetzten Mittels. Sie sei weiter nicht Organisatorin der Blockade, sondern blosse Teilnehmerin an einer unbewilligten Demonstration gewesen.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die polizeiliche Intervention, ihre Anhaltung, Wegweisung und Verhaftung, die entwürdigende und erniedrigende (Nackt-) Leibesvisitation, ihre Bestrafung sowie der damit einhergehende "chilling effect" auf sie und andere würden gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10 f. EMRK sowie Art. 16, 22 und 36 BV) verstossen. Es mangle an der erforderlichen, hinreichend vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage für eine Einschränkung der demokratischen Grundrechte. Die in Rechtsprechung und Lehre als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB sei überaus unbestimmt formuliert, weshalb eine rechtsgleiche Anwendung umso zentraler sei. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben, da die Zürcher Behörden bei anderen friedlichen Demonstrationen nie mit derartiger Repression eingegriffen hätten und - wenn überhaupt - eine Busse wegen Verstosses gegen Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) oder Art. 26 lit. c der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) verhängt hätten, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge habe. Der Eingriff sei in Anbetracht der Umstände, namentlich der Gewaltfreiheit der Versammlung, der Ankündigung und Kooperation mit der Polizei, der zeitlichen und örtlichen Beschränkung der Demonstration und insbesondere des in einer Demokratie elementarsten Rechts auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auch als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die StrafverfoIgungsbehörden hätten die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Bundesgericht geforderte Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen nicht gezeigt, sondern seien gar repressiver vorgegangen als bei teilweise unfriedlichen Demonstrationen. Das Interesse, sich im Rahmen einer friedlichen und zeitlich beschränkten Kundgebung zu versammeln, wiege angesichts des ausserordentlich hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit und der absoluten Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Klimakatastrophe weitaus höher als das Interesse von Autofahrern, mit dem Auto jederzeit auf direktem Weg durch die Innenstadt zu fahren und zwar genau auf dem Weg, auf dem angekündigtermassen eine Kundgebung stattfinde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf den am 29. März 2024 veröffentlichten Brief von verschiedenen UNO-Sonderberichterstattern an den Bundesrat und das Urteil des EGMR in Sachen Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20.
E. 2.2 Die Vorinstanz begründet die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Wesentlichen damit, das von der Beschwerdeführerin gewählte Nötigungsmittel der Blockade sei unzulässig gewesen. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen. Die Beschwerdeführerin habe während einer Viertelstunde an einer Blockade teilgenommen, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen und knapp eine Stunde gedauert habe, wodurch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern tangiert worden seien. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Automobilisten die Blockade aufgrund des nur zur Hälfte besetzten Fussgängerstreifens über die andere Fahrbahn hätten umfahren können, sei nicht zu folgen. In Anbetracht der dortigen Verkehrssituation, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade sei die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten gewesen, den Strassenverkehr umzuleiten. Ebenso wenig vermöge die Verteidigung mit ihrem Einwand, die Automobilisten hatten während der Rotphasen der Lichtsignale ohnehin warten müssen, zu überzeugen, da dies nichts an der Blockade und dem verursachten Verkehrschaos ändere, zumal der Verkehrsfluss zumindest auf der Rudolf-Brun-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe mehreren polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge geleistet, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse habe getragen werden müssen. Damit habe sie das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei Weitem überschritten bzw. die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer in einer Intensität beschränkt, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar und strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 17). Unzulässig sei auch der von der Beschwerdeführerin verfolgte Nötigungszweck gewesen, der darin bestanden habe, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dazu zu zwingen, entweder im Stau zu verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abzuwarten oder einen Umweg zu suchen, um ans gewünschte Ziel zu gelangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstrierenden hätten mit ihrer Aktion in allgemeiner Weise auf die viel diskutierte Klimakrise und damit verbundene Ökoproblematiken aufmerksam zu machen und letztlich eine ihrer Ansicht nach bessere Umweltpolitik zu fordern beabsichtigt. Dieses Fernziel vermöge den effektiven Nötigungszweck nicht zu rechtfertigen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin sei sich Art und Auswirkungen der von "Extinction Rebellion" aufgegleisten Aktion fraglos bewusst gewesen, als sie den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mitgetragen und sich aktiv an dessen Umsetzung beteiligt habe. Sie habe gewusst, dass sie sich an einer illegalen Blockade einer Hauptverkehrsachse beteiligt habe, in deren Folge ein Verkehrschaos entstanden bzw. eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zum Verharren im Stau oder Suchen eines Umwegs gezwungen worden sei. Sie habe dies auch gewollt, umso mehr, als sie mehrere polizeiliche Abmahnungen ignorierte und schliesslich von der Polizei von der Brücke habe getragen werden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 18 f.). Die unbewilligte Demonstration sei zwar durchweg friedlich geblieben und habe keine Gewaltakte gegen Personen oder Sachen beinhaltet. Jedoch sei sie mit einer Dauer von knapp einer Stunde von erheblicher Intensität und vor allem von Anfang an auf die Störung des alltäglichen, normgerechten Individualverkehrs an dieser notorisch stark befahrenen Örtlichkeit ausgerichtet gewesen, dies gerade nicht, um die effektiv betroffenen Verkehrsteilnehmer zur Aufgabe eines aus Sicht der Demonstrierenden verpönten Verhaltens zu zwingen, sondern um Medienöffentlichkeit zu erhaschen, auf die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Blockade stehende Klimakrise aufmerksam zu machen und letztlich dem Fernziel einer restriktiveren Umweltpolitik näherzukommen. Umgekehrt könne den Behörden nicht der Vorwurf mangelnder Toleranz oder unverhältnismässiger Härte gemacht werden, hätten diese die Demonstration bzw. Blockade auf der Rudolf-Brun-Brücke doch während rund 40 Minuten geduldet, bevor sie den Demonstrierenden, welche ihr Anliegen also durchaus öffentlichkeitswirksam hätten platzieren können, ein Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke angesetzt und dabei auf die polizei- und strafrechtlichen Konsequenzen im Unterlassungsfall hingewiesen hätten. Demzufolge sei das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mitdemonstrierenden als verwerflich und unrechtmässig im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu qualifizieren (angefochtenes Urteil E. 2.5.3 S. 20).
E. 3.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Vorinstanz geht davon aus, die Polizei sei in Anbetracht der dortigen Verkehrssituation, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade aus Gründen der Verkehrssicherheit trotz der bloss hälftigen Besetzung des Fussgängerstreifens gehalten gewesen, den Strassenverkehr umzuleiten (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 17). Der über die Rudolf-Brun-Brücke führende Übergang von der Urania zum Niederdorf sei aufgrund der Aktion vom 5. Oktober 2021 für den Individualverkehr nicht mehr passierbar gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 2 S. 16). Für den Individualverkehr, der unmittelbar vor den Kundgebungsteilnehmenden habe stoppen müssen, habe es bereits um 12.19 Uhr kein Durchkommen mehr gegeben (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 14). Notorisch ist gemäss der Vorinstanz weiter, dass es sich beim Übergang von der Urania zum Niederdorf um eine ganztags stark befahrene Verkehrsachse handelt und dass es als Folge der Blockade der Rudolf-Brun-Brücke trotz der Umleitung bzw. Umfahrungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung zu Verkehrsüberlastungen kam, die zu Stau und einem nicht unerheblichen Zeitverlust führten (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 3.1 S. 26).
E. 3.4.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen lassen keine Willkür erkennen. Dass es bei der Blockierung einer wichtigen Verkehrsachse wie der über die Limmat führenden Rudolf-Brun-Brücke in der Stadt Zürich an einem Wochentag über die Mittagszeit zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 3.2). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Es ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" vereinbar.
E. 3.4.2 Unbegründet ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz mache keine Feststellungen dazu, wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet habe und wie der Verkehr umgeleitet worden sei. Selbst wenn aufgrund der polizeilichen Verkehrsumleitung (bspw. über den Hauptbahnhof bzw. die Bahnhofbrücke) lediglich von einem distanzmässig kurzen Umweg auszugehen wäre, spräche dies nicht gegen die von der Vorinstanz festgestellten Staus und zeitlichen Verzögerungen, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass Fahrzeuge auf die Blockade auffuhren. Nicht zu beanstanden ist demnach, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zur exakten Umleitungsroute äussert.
E. 3.4.3 Die Vorinstanz stellt fest, der über die Rudolf-Brun-Brücke führende motorisierte Individualverkehr sei eingeschränkt worden. Dass sich zumindest ein Teil der Bevölkerung der Stadt Zürich an unbewilligten Demonstrationen und den damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen stört und in die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit folglich nicht einwilligt, durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung als bekannt voraussetzen. Ebenfalls nicht erforderlich war daher, dass die Vorinstanz konkrete Nötigungsopfer benennt.
E. 3.5 Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Nötigungserfolg vermögen weiter auch den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu genügen. Detailliertere Abklärungen dazu, wo und für wie lange sich ein Stau bildete, wie konkret der Verkehr umgeleitet wurde und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt wurde, drängten sich im vorliegenden Kontext nicht auf.
E. 3.6 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 4.1 Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
E. 4.2.2 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2.3 Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
E. 4.3 Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 4.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 4.4.1 Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Rudolf-Brun-Brücke handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Aktion vom 5. Oktober 2021 und der damit einhergehenden Umleitung des Verkehrs zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 3.4.1 f.). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Unerheblich ist, dass die Demonstrierenden gemäss dem angefochtenen Entscheid den Fussgängerstreifen auf der Rudolf-Brun-Brücke nur zur Hälfte besetzten und auf der Gegenfahrbahn ein Durchkommen rein theoretisch noch möglich gewesen wäre. Die Polizei hatte angesichts der sich auf der Fahrbahn bzw. der sich nicht bloss zwecks Überquerens auf dem dortigen Fussgängerstreifen aufhaltenden Personen keine andere Wahl, als den Verkehr über die Rudolf-Brun-Brücke zum Schutze der Personensicherheit und zwecks Verhinderung eines Verkehrschaos mit zahlreichen blockierten Fahrzeugen gänzlich umzuleiten.
Zutreffend ist, dass der BGE 134 IV 216 zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht vergleichbar ist, als es damals um die Blockade einer Autobahn ging, die bis zu 10 km lange Staus zur Folge hatte, die sich erst Stunden später auflösten. Dies war vorliegend nicht der Fall, ändert jedoch nichts daran, dass auch die zu beurteilende Verkehrsbeeinträchtigung von ihrer Intensität her als nötigungsrelevant einzustufen ist.
E. 4.4.2 Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 5. Oktober 2021 auf der Rudolf-Brun-Brücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine Strassenblockade für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war (ausführlich dazu: BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Die Vorinstanz begründet die Rechtswidrigkeit weiter zutreffend mit den von ihr angerufenen SVG-Bestimmungen. Fussgänger haben die Strasse gemäss Art. 47 Abs. 1 VRV ungesäumt zu überschreiten. Fussgänger, die auf der Fahrbahn bzw. längere Zeit auf einem Fussgängerstreifen verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Rechtswidrigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit ergibt sich damit ohne Weiteres aus dem Gesetz. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, eine SVG-Verletzung sei nicht angeklagt. Damit übersieht sie, dass die Anklage lediglich die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen benennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), jedoch keine darüber hinausgehenden rechtlichen Erörterungen enthalten muss (vgl. etwa Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 145). Dies gilt auch für den Tatbestand der Nötigung, der nach ständiger Rechtsprechung eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erfordert (vgl. Urteile 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5; 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.5; vgl. oben E. 4.2.3). Insoweit genügt, dass der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 23. März 2022 die Umstände (Verweilen auf der Fahrbahn zwecks Blockierung des Strassenverkehrs) umschreibt, aus denen sich der Verstoss gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts ergibt (in diesem Sinne auch: BGE 120 IV 348 E. 3c für die Pflichtwidrigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten). Unerheblich ist, dass die Demonstrierenden keine Partikularinteressen verfolgten und die Beschwerdeführerin selbst nicht Organisatorin der Kundgebung war. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 5), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
E. 4.4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass sie um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 2.3 S. 18 f.; siehe auch E. 2.7.1 S. 23). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
E. 5.1 Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
E. 5.2.1 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
E. 5.2.2 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
E. 5.3.1 Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
E. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 5.3.4 Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
E. 5.4 Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 5.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
E. 5.5.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
E. 5.5.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 4.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn bzw. längere Zeit auf einem Fussgängerstreifen verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (vgl. dazu bereits oben E. 4.4.2). Das Vorgehen der Behörden, die der Beschwerdeführerin und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Rudolf-Brun-Brücke untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 APV/Stadt Zürich sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Benutzungsordnung/Stadt Zürich einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 4.3.2).
E. 5.5.3 Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 5.3.2 und 5.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
E. 5.5.4 Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem allfälligen von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
E. 5.5.5 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Aktion vom 5. Oktober 2021 auf der Rudolf-Brun-Brücke bereits um 12.19 Uhr begann, die polizeiliche Abmahnung um ca. 12.57 bzw. 12.58 Uhr erfolgte und die Beschwerdeführerin von der Polizei erst um 13.10 Uhr von der Brücke geleitet und verhaftet wurde. Der Polizei kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei mit unverhältnismässiger Härte gegen die Demonstrierenden vorgegangen und habe die nötige Toleranz nicht walten lassen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 5.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Fehl geht daher der Einwand der Beschwerdeführerin, das strafbare Verhalten habe wegen des polizeilichen Ultimatums, die Brücke bis 13.00 Uhr zu verlassen, frühestens um 13.00 Uhr begonnen (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 7).
E. 5.5.6 Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (20 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die vorläufige polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO . Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Leibesvisitation. Art. 241 Abs. 4 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen kann, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (vgl. dazu Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 8.3; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu behaupten, die Leibesvisitation sei "entwürdigend und erniedrigend" gewesen, ohne dies und die konkreten Umstände der Leibesvisitation jedoch näher zu erläutern. Darauf ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist damit auch der Einwand, die vorinstanzliche Verurteilung entfalte einen verpönten "chilling effect".
E. 5.5.7 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid weiter zu Recht darauf hin, dass es im Strafrecht keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt und auch keine übereinstimmende und gefestigte Gerichtspraxis existiert, die einer Bestrafung von Demonstrierenden, die absichtlich den Strassenverkehr blockieren, wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB widerspräche (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.7.3 S. 24). Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die APV/Stadt Zürich geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG qualifiziert wurde, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen).
E. 5.5.8 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil (vgl. E. 2.6 S. 22) schliesslich zutreffend dar, dass die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung für die Schweizer Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3). Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20. Der EGMR äusserte sich im erwähnten Urteil ausführlich zur Klimaerwärmung und zum rechtlichen Rahmen sowie zur Dringlichkeit der Bekämpfung der schädlichen Folgen des Klimawandels. Das Urteil ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht relevant, als sich die darin behandelte Frage, ob der Einzelne ein einklagbares Recht auf Erlass von staatlichen Massnahmen zum Schutz vor den Folgen der Klimaerwärmung hat, vorliegend nicht stellt. Dass es sich bei der Sensibilisierung in Bezug auf die Ursachen und Folgen des Klimawandels um ein berechtigtes politisches Anliegen handelt, ist unbestritten (vgl. etwa Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4). Das Bundesgericht betonte zudem, dass es sich bei der Dringlichkeit, den Klimawandel durch wirksame Massnahmen zu bekämpfen, um eine notorische Tatsache handelt (Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf freie Meinungsäusserung und Versammlung an einer bewilligten Demonstration ohne massive Beschränkung des Verkehrs hätte ausüben müssen. Daraus, dass die zuständige Behörde eine das öffentliche Leben übermässig einschränkende Klimaveranstaltung im Einzelfall nicht bzw. nur für beschränkte Zeit toleriert, lässt sich nicht ableiten, sie desavouiere das von den Demonstrierenden verfolgte Ziel (vgl. Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4).
E. 5.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
E. 6 Ihren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet die Beschwerdeführerin nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_658/2024
Urteil vom 18. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (SB220564-O/U/sm-hb).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 19. September 2022 vom Vorwurf der Nötigung frei. Es entschädigte sie für drei Tage Freiheitsentzug mit Fr. 600.--, zzgl. 5 % Zins ab 6. Oktober 2021.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 4. Juni 2024 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon drei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. Oktober 2021 fand auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich von ca. 12.19 bis ca. 13.15 Uhr eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Demonstration statt. Dabei besetzte anfänglich eine Gruppe von gut zehn Demonstrierenden die Fahrbahn, sodass es für den Individualverkehr, welcher unmittelbar vor den Kundgebungsteilnehmenden stoppen musste, kein Durchkommen mehr gab. Nachdem die Kundgebung zeitweise auf rund die doppelte Teilnehmerzahl angestiegen war, nahm sie bis zur polizeilichen Intervention kurz nach 13.00 Uhr wieder auf den ungefähren Anfangsbestand ab. Die polizeilichen Abmahnungen erfolgten gut hörbar um ca. 12.57 Uhr in deutscher Sprache bzw. um ca. 12.58 Uhr in französischer Sprache. Sie waren jeweils mit einem Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke bis 13.00 Uhr und dem Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (Personenkontrolle, Verbringung auf den Polizeiposten, Verzeigung) verbunden.
A.________ nahm an der Demonstration vom 5. Oktober 2021 jedenfalls zwischen 12.57 und 13.10 Uhr teil, indem sie sich "Urania-seitig" auf den dortigen Fussgängerstreifen setzte. Sie leistete den polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse getragen werden musste und verhaftet wurde.
Durch die Aktion vom 5. Oktober 2021 war der ganztags stark befahrene Übergang von der Urania zum Niederdorf für den Individualverkehr nicht mehr passierbar. Die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer mussten entweder im Stau verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abwarten oder aber einen Umweg suchen, um ans gewünschte Ziel zu gelangen, was beides mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust verbunden war. A.________ wusste und wollte dies.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihr für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 600.--, zzgl. Zins zu 5 % ab 6. Oktober 2021, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur willkürfreien Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wies die damalige Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 13. September 2024 ab.
E.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Zeitangabe in der Anklage "ca. 13.00 Uhr" sei unbestimmt und bedeute, dass die Blockade auch später begonnen haben könnte. Nachdem die zusätzlich durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel ergeben hätten, dass sie um 13.10 Uhr von der Strasse getragen worden sei, habe sich der deliktsrelevante Zeitraum auf ca. 13.00 Uhr bis 13.10 Uhr verkürzt. Indem die Vorinstanz dennoch an der angeklagten 15-minütigen Blockade festhalte und hierfür den deliktsrelevanten Zeitraum auf ca. 12.55 Uhr bis 13.10 Uhr bzw. ca. 12.57 Uhr bis 13.10 Uhr "korrigiere", sei sie über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen. Die Vorinstanz habe es anlässlich der Berufungsverhandlung in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zudem unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf das Beweisergebnis beabsichtige, den Beginn der Nötigungshandlung in Abweichung von der Anklage nach vorne zu verschieben. In ihren Erwägungen zu Art. 11 EMRK gehe die Vorinstanz nicht mehr von einer Demonstration von ca. zehn Minuten, sondern von einer Stunde aus, was ebenfalls gegen das Anklageprinzip verstosse.
1.2.
1.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
1.2.3. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 23. März 2022 erwähnt als Zeitangabe den 5. Oktober 2021, ca. 13.00 Uhr bis 13.15 Uhr. Das Tatvorgehen wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben: Aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "Extinction Rebellion", worin diese angekündigt hatte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, versammelte sich eine grössere Anzahl Personen an der Uraniastrasse in Zürich. Etwa um 13.00 Uhr stellte sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe Uraniastrasse / Rudolf-Brun-Brücke auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Nach Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr frei zu geben, blockierte bis 13.30 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern dieser illegalen Demonstration die Strasse. Die Beschuldigte war Teilnehmerin dieser illegalen Aktion, indem sie sich ebenfalls auf die Strasse setzte und damit den Strassenverkehr lahmlegte. Die Beschuldigte stellte sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "Extinction Rebellion", welche Zürich lahmzulegen beabsichtigte und stellte damit ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung. Damit zwang sie zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese wurden dazu gezwungen, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
1.4. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf Aufbau und Formulierung der Anklageschrift seien zwar durchaus Ungereimtheiten festzustellen, ergebe sich daraus doch nicht, wann die polizeiliche Abmahnung erfolgt sein solle, d.h. vor oder nach der (sich aus dem Polizeirapport ergebenden) Verhaftung der Beschwerdeführerin um 13.15 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin selbstredend nicht für zwischen 13.15 und 13.30 Uhr erfolgte Straftaten anderer Demonstrationsteilnehmer mitverantwortlich gemacht werden könne. Davon, dass es der Anklageschrift an konkreten Angaben zur Person der Beschwerdeführerin und zu den an sie gerichteten Tatvorwürfen bzw. an einer rechtsgenügenden Umschreibung der ihr vorgeworfenen Nötigungshandlung fehlen würde, könne jedoch keine Rede sein. Dieser habe aufgrund des Inhalts der Anklageschrift genügend klar sein müssen, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen habe (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 9 f.). Aus den von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eingereichten Aufnahmen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit, d.h. vom Beginn ca. um 12.19 Uhr bis zum Zeitpunkt ihres Abtransports durch die Polizei ca. um 13.10 Uhr, an der Aktion teilgenommen habe. Mithin ergebe sich für die Beschwerdeführerin daraus ein deutlich ausgedehnterer Tatzeitraum, welcher nicht nur die in der Anklageschrift beschriebene Viertelstunde zwischen 13.00 und 13.15 Uhr umfasse, sondern eine Zeitspanne von knapp einer Stunde, und zwar von 12.19 bis rund 13.10 Uhr, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen dürfe, weil die Anklagebehörde ihr lediglich eine Nötigungshandlung während der Dauer von einer Viertelstunde vorwerfe. Die in der Anklageschrift umschriebene Zeitspanne von einer Viertelstunde sei auf den Zeitraum von ca. 12.55 Uhr bis zum Wegtragen der Beschwerdeführerin durch die Polizisten um 13.10 Uhr zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin wisse auch nach dieser Konkretisierung des Tatzeitraums, wegen welchem Lebenssachverhalt sie sich vor Gericht zu verantworten und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen habe (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10).
1.5.
1.5.1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Sachverhaltsumschreibung in der Anklage in zeitlicher Hinsicht teilweise unpräzise ist, da sie offenlässt, wann genau die polizeiliche Abmahnung erfolgte und bis wann genau sich die Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn der Rudolf-Brun-Brücke aufhielt. Allerdings kann der Anklagevorwurf - trotz der dazu im Widerspruch stehenden Zeitangabe (ca. 13.00 bis 13.15 Uhr) - nur so verstanden werden, als dass sich um ca. 13.00 Uhr eine grössere Anzahl Personen auf die Fahrbahn der Rudolf-Brun-Brücke stellte und damit den Verkehr blockierte, die Polizei die Demonstrierenden daraufhin, d.h. in der Zeit ab ca. 13.00 Uhr, jedoch vor 13.30 Uhr aufforderte, die Strasse für den Verkehr freizugeben, und um 13.30 Uhr trotz der polizeilichen Abmahnung immer noch eine grosse Anzahl Demonstrierender, darunter die Beschwerdeführerin, die Strasse blockierte. Damit wusste die Beschwerdeführerin ohne Zweifel, was ihr vorgeworfen wurde, nämlich am 5. Oktober 2021 im Rahmen einer unbewilligten Klimakundgebung trotz der polizeilichen Abmahnung zusammen mit weiteren Personen den Verkehr auf der Rudolf-Brun-Brücke blockiert zu haben.
1.5.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf das Videomaterial davon aus, die Demonstrierenden hätten sich nicht erst um 13.00 Uhr, sondern bereits um 12.19 Uhr auf die Fahrbahnen der Rudolf-Brun-Brücke begeben. Weiter sei die polizeiliche Abmahnung bereits um ca. 12.57 bzw. ca. 12.58 Uhr, dies jeweils mit einem Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke bis 13.00 Uhr, und die Verhaftung der Beschwerdeführerin bereits um 13.10 Uhr erfolgt. Diese zeitliche Vorverschiebung des angeklagten Sachverhalts im Vergleich zur Anklage ist insofern nicht zu beanstanden, als dies inhaltlich nichts am in der Anklage umschriebenen Nötigungsvorwurf ändert und der vorinstanzliche Entscheid weder in zeitlicher Hinsicht noch anderweitig über den angeklagten Vorwurf einer 15-minütigen Teilnahme an einer Strassenblockade hinausgeht. Die Vorinstanz erwähnt zwar, die unbewilligte Demonstration habe bereits um ca. 12.19 Uhr begonnen; die Beschwerdeführerin habe daran von Beginn an bis zu ihrem Abtransport durch die Polizei um ca. 13.10 Uhr teilgenommen (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10 und E. 4.2 S. 13 f.). Strafrechtlich macht sie der Beschwerdeführerin im Einklang mit der Anklage jedoch lediglich eine rund 15-minütige Teilnahme an der Aktion vom 5. Oktober 2021 zum Vorwurf (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 10 und E. 3.1 S. 25 f.). Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz gegen das Immutabilitätsprinzip verstossen haben soll. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sich die Vorinstanz an die Zeitangabe im Strafbefehl hält.
1.6. Eine Verletzung des Anklageprinzips oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht auszumachen.
2.
2.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie stelle lediglich pauschale Behauptungen auf und mache keine Feststellungen dazu, wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet haben soIIe, wie konkret der Verkehr umgeleitet worden sei und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt worden sein soIIe, obschon dies für die Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung zentral gewesen wäre. In den Akten fänden sich keinerlei Beweise für einen massgeblichen Stau oder eine starke Einschränkung in der Bewegungsfreiheit. Im Gegenteil ergebe sich aus dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Video, dass sich die Demonstrierenden nur auf die eine Hälfte des Fussgängerstreifens und damit der Fahrbahn gesetzt hätten, während die andere Hälfte während der ganzen Aktion frei und auch befahrbar geblieben sei. Die unsubstanziierten vorinstanzlichen Feststellungen eines Staus oder einer starken Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit seien aktenwidrig. In dubio pro reo sei zu ihren Gunsten von einer Umleitung bzw. eines kurzen Umwegs auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 181 StGB geltend. Könne kein Stau bzw. keine Einschränkung in der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen nachgewiesen werden, bestehe auch keine in der Eingriffsintensität mit Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung. Selbst wenn von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen würde, wäre von einer blossen Umleitung bzw. einem blossen kleinen Umweg der Verkehrsteilnehmer auszugehen, der keine Nötigung begründe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass sich ein rechtswidriger Zweck nur aus dem Gesetz ergeben könne. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit führe nicht a priori einen rechtswidrigen Zustand herbei und die Rechtswidrigkeit dürfe nicht - wie von der Vorinstanz - zirkelschlüssig begründet werden. BGE 134 IV 216 und das Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009, auf die sich die Vorinstanz berufe, seien nicht vergleichbar. Im Strafbefehl werde ihr kein Verstoss gegen das SVG vorgeworfen und sie sei auch nicht wegen einer SVG-Verletzung schuldig gesprochen worden. Eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit rund zehn Teilnehmern sei nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB . Zu berücksichtigen sei zudem, dass es nicht um Partikularinteressen gegangen sei. Der verfolgte Zweck der politischen Meinungsäusserung und des Schutzes des Klimas heile auch eine allfällige Unzulässigkeit des eingesetzten Mittels. Sie sei weiter nicht Organisatorin der Blockade, sondern blosse Teilnehmerin an einer unbewilligten Demonstration gewesen.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die polizeiliche Intervention, ihre Anhaltung, Wegweisung und Verhaftung, die entwürdigende und erniedrigende (Nackt-) Leibesvisitation, ihre Bestrafung sowie der damit einhergehende "chilling effect" auf sie und andere würden gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10 f. EMRK sowie Art. 16, 22 und 36 BV) verstossen. Es mangle an der erforderlichen, hinreichend vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage für eine Einschränkung der demokratischen Grundrechte. Die in Rechtsprechung und Lehre als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB sei überaus unbestimmt formuliert, weshalb eine rechtsgleiche Anwendung umso zentraler sei. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben, da die Zürcher Behörden bei anderen friedlichen Demonstrationen nie mit derartiger Repression eingegriffen hätten und - wenn überhaupt - eine Busse wegen Verstosses gegen Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) oder Art. 26 lit. c der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) verhängt hätten, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge habe. Der Eingriff sei in Anbetracht der Umstände, namentlich der Gewaltfreiheit der Versammlung, der Ankündigung und Kooperation mit der Polizei, der zeitlichen und örtlichen Beschränkung der Demonstration und insbesondere des in einer Demokratie elementarsten Rechts auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auch als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die StrafverfoIgungsbehörden hätten die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Bundesgericht geforderte Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen nicht gezeigt, sondern seien gar repressiver vorgegangen als bei teilweise unfriedlichen Demonstrationen. Das Interesse, sich im Rahmen einer friedlichen und zeitlich beschränkten Kundgebung zu versammeln, wiege angesichts des ausserordentlich hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit und der absoluten Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Klimakatastrophe weitaus höher als das Interesse von Autofahrern, mit dem Auto jederzeit auf direktem Weg durch die Innenstadt zu fahren und zwar genau auf dem Weg, auf dem angekündigtermassen eine Kundgebung stattfinde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf den am 29. März 2024 veröffentlichten Brief von verschiedenen UNO-Sonderberichterstattern an den Bundesrat und das Urteil des EGMR in Sachen Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20.
2.2. Die Vorinstanz begründet die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Wesentlichen damit, das von der Beschwerdeführerin gewählte Nötigungsmittel der Blockade sei unzulässig gewesen. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden im Sinne von Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen. Die Beschwerdeführerin habe während einer Viertelstunde an einer Blockade teilgenommen, welche eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen und knapp eine Stunde gedauert habe, wodurch eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern tangiert worden seien. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Automobilisten die Blockade aufgrund des nur zur Hälfte besetzten Fussgängerstreifens über die andere Fahrbahn hätten umfahren können, sei nicht zu folgen. In Anbetracht der dortigen Verkehrssituation, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade sei die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten gewesen, den Strassenverkehr umzuleiten. Ebenso wenig vermöge die Verteidigung mit ihrem Einwand, die Automobilisten hatten während der Rotphasen der Lichtsignale ohnehin warten müssen, zu überzeugen, da dies nichts an der Blockade und dem verursachten Verkehrschaos ändere, zumal der Verkehrsfluss zumindest auf der Rudolf-Brun-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe mehreren polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge geleistet, so dass sie von der Polizei letztlich von der Strasse habe getragen werden müssen. Damit habe sie das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung Anderer bei Weitem überschritten bzw. die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer in einer Intensität beschränkt, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar und strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 17). Unzulässig sei auch der von der Beschwerdeführerin verfolgte Nötigungszweck gewesen, der darin bestanden habe, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dazu zu zwingen, entweder im Stau zu verharren und die Auflösung der Blockade durch die Polizei abzuwarten oder einen Umweg zu suchen, um ans gewünschte Ziel zu gelangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstrierenden hätten mit ihrer Aktion in allgemeiner Weise auf die viel diskutierte Klimakrise und damit verbundene Ökoproblematiken aufmerksam zu machen und letztlich eine ihrer Ansicht nach bessere Umweltpolitik zu fordern beabsichtigt. Dieses Fernziel vermöge den effektiven Nötigungszweck nicht zu rechtfertigen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin sei sich Art und Auswirkungen der von "Extinction Rebellion" aufgegleisten Aktion fraglos bewusst gewesen, als sie den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mitgetragen und sich aktiv an dessen Umsetzung beteiligt habe. Sie habe gewusst, dass sie sich an einer illegalen Blockade einer Hauptverkehrsachse beteiligt habe, in deren Folge ein Verkehrschaos entstanden bzw. eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zum Verharren im Stau oder Suchen eines Umwegs gezwungen worden sei. Sie habe dies auch gewollt, umso mehr, als sie mehrere polizeiliche Abmahnungen ignorierte und schliesslich von der Polizei von der Brücke habe getragen werden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 18 f.). Die unbewilligte Demonstration sei zwar durchweg friedlich geblieben und habe keine Gewaltakte gegen Personen oder Sachen beinhaltet. Jedoch sei sie mit einer Dauer von knapp einer Stunde von erheblicher Intensität und vor allem von Anfang an auf die Störung des alltäglichen, normgerechten Individualverkehrs an dieser notorisch stark befahrenen Örtlichkeit ausgerichtet gewesen, dies gerade nicht, um die effektiv betroffenen Verkehrsteilnehmer zur Aufgabe eines aus Sicht der Demonstrierenden verpönten Verhaltens zu zwingen, sondern um Medienöffentlichkeit zu erhaschen, auf die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Blockade stehende Klimakrise aufmerksam zu machen und letztlich dem Fernziel einer restriktiveren Umweltpolitik näherzukommen. Umgekehrt könne den Behörden nicht der Vorwurf mangelnder Toleranz oder unverhältnismässiger Härte gemacht werden, hätten diese die Demonstration bzw. Blockade auf der Rudolf-Brun-Brücke doch während rund 40 Minuten geduldet, bevor sie den Demonstrierenden, welche ihr Anliegen also durchaus öffentlichkeitswirksam hätten platzieren können, ein Ultimatum zur Freigabe der Fahrbahn bzw. Räumung der Brücke angesetzt und dabei auf die polizei- und strafrechtlichen Konsequenzen im Unterlassungsfall hingewiesen hätten. Demzufolge sei das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mitdemonstrierenden als verwerflich und unrechtmässig im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu qualifizieren (angefochtenes Urteil E. 2.5.3 S. 20).
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Polizei sei in Anbetracht der dortigen Verkehrssituation, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade aus Gründen der Verkehrssicherheit trotz der bloss hälftigen Besetzung des Fussgängerstreifens gehalten gewesen, den Strassenverkehr umzuleiten (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 17). Der über die Rudolf-Brun-Brücke führende Übergang von der Urania zum Niederdorf sei aufgrund der Aktion vom 5. Oktober 2021 für den Individualverkehr nicht mehr passierbar gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 2 S. 16). Für den Individualverkehr, der unmittelbar vor den Kundgebungsteilnehmenden habe stoppen müssen, habe es bereits um 12.19 Uhr kein Durchkommen mehr gegeben (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 14). Notorisch ist gemäss der Vorinstanz weiter, dass es sich beim Übergang von der Urania zum Niederdorf um eine ganztags stark befahrene Verkehrsachse handelt und dass es als Folge der Blockade der Rudolf-Brun-Brücke trotz der Umleitung bzw. Umfahrungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung zu Verkehrsüberlastungen kam, die zu Stau und einem nicht unerheblichen Zeitverlust führten (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 3.1 S. 26).
3.4.
3.4.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen lassen keine Willkür erkennen. Dass es bei der Blockierung einer wichtigen Verkehrsachse wie der über die Limmat führenden Rudolf-Brun-Brücke in der Stadt Zürich an einem Wochentag über die Mittagszeit zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 3.2). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Es ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" vereinbar.
3.4.2. Unbegründet ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz mache keine Feststellungen dazu, wo sich wie für wie lange ein Stau gebildet habe und wie der Verkehr umgeleitet worden sei. Selbst wenn aufgrund der polizeilichen Verkehrsumleitung (bspw. über den Hauptbahnhof bzw. die Bahnhofbrücke) lediglich von einem distanzmässig kurzen Umweg auszugehen wäre, spräche dies nicht gegen die von der Vorinstanz festgestellten Staus und zeitlichen Verzögerungen, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass Fahrzeuge auf die Blockade auffuhren. Nicht zu beanstanden ist demnach, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zur exakten Umleitungsroute äussert.
3.4.3. Die Vorinstanz stellt fest, der über die Rudolf-Brun-Brücke führende motorisierte Individualverkehr sei eingeschränkt worden. Dass sich zumindest ein Teil der Bevölkerung der Stadt Zürich an unbewilligten Demonstrationen und den damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen stört und in die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit folglich nicht einwilligt, durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung als bekannt voraussetzen. Ebenfalls nicht erforderlich war daher, dass die Vorinstanz konkrete Nötigungsopfer benennt.
3.5. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Nötigungserfolg vermögen weiter auch den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu genügen. Detailliertere Abklärungen dazu, wo und für wie lange sich ein Stau bildete, wie konkret der Verkehr umgeleitet wurde und wer wie in seiner Bewegungsfreiheit wie stark eingeschränkt wurde, drängten sich im vorliegenden Kontext nicht auf.
3.6. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
4.2.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
4.3. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 4.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Rudolf-Brun-Brücke handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Aktion vom 5. Oktober 2021 und der damit einhergehenden Umleitung des Verkehrs zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 3.4.1 f.). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Unerheblich ist, dass die Demonstrierenden gemäss dem angefochtenen Entscheid den Fussgängerstreifen auf der Rudolf-Brun-Brücke nur zur Hälfte besetzten und auf der Gegenfahrbahn ein Durchkommen rein theoretisch noch möglich gewesen wäre. Die Polizei hatte angesichts der sich auf der Fahrbahn bzw. der sich nicht bloss zwecks Überquerens auf dem dortigen Fussgängerstreifen aufhaltenden Personen keine andere Wahl, als den Verkehr über die Rudolf-Brun-Brücke zum Schutze der Personensicherheit und zwecks Verhinderung eines Verkehrschaos mit zahlreichen blockierten Fahrzeugen gänzlich umzuleiten.
Zutreffend ist, dass der BGE 134 IV 216 zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht vergleichbar ist, als es damals um die Blockade einer Autobahn ging, die bis zu 10 km lange Staus zur Folge hatte, die sich erst Stunden später auflösten. Dies war vorliegend nicht der Fall, ändert jedoch nichts daran, dass auch die zu beurteilende Verkehrsbeeinträchtigung von ihrer Intensität her als nötigungsrelevant einzustufen ist.
4.4.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 5. Oktober 2021 auf der Rudolf-Brun-Brücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine Strassenblockade für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war (ausführlich dazu: BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Die Vorinstanz begründet die Rechtswidrigkeit weiter zutreffend mit den von ihr angerufenen SVG-Bestimmungen. Fussgänger haben die Strasse gemäss Art. 47 Abs. 1 VRV ungesäumt zu überschreiten. Fussgänger, die auf der Fahrbahn bzw. längere Zeit auf einem Fussgängerstreifen verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Rechtswidrigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit ergibt sich damit ohne Weiteres aus dem Gesetz. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, eine SVG-Verletzung sei nicht angeklagt. Damit übersieht sie, dass die Anklage lediglich die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen benennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), jedoch keine darüber hinausgehenden rechtlichen Erörterungen enthalten muss (vgl. etwa Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 145). Dies gilt auch für den Tatbestand der Nötigung, der nach ständiger Rechtsprechung eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erfordert (vgl. Urteile 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5; 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.5; vgl. oben E. 4.2.3). Insoweit genügt, dass der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 23. März 2022 die Umstände (Verweilen auf der Fahrbahn zwecks Blockierung des Strassenverkehrs) umschreibt, aus denen sich der Verstoss gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts ergibt (in diesem Sinne auch: BGE 120 IV 348 E. 3c für die Pflichtwidrigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten). Unerheblich ist, dass die Demonstrierenden keine Partikularinteressen verfolgten und die Beschwerdeführerin selbst nicht Organisatorin der Kundgebung war. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 5), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
4.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass sie um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 15 und E. 2.3 S. 18 f.; siehe auch E. 2.7.1 S. 23). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
5.
5.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
5.2.
5.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
5.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
5.3.
5.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
5.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
5.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 5.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
5.5.
5.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
5.5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 4.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn bzw. längere Zeit auf einem Fussgängerstreifen verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (vgl. dazu bereits oben E. 4.4.2). Das Vorgehen der Behörden, die der Beschwerdeführerin und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Rudolf-Brun-Brücke untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 APV/Stadt Zürich sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Benutzungsordnung/Stadt Zürich einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 4.3.2).
5.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 5.3.2 und 5.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem allfälligen von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.5.5. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Aktion vom 5. Oktober 2021 auf der Rudolf-Brun-Brücke bereits um 12.19 Uhr begann, die polizeiliche Abmahnung um ca. 12.57 bzw. 12.58 Uhr erfolgte und die Beschwerdeführerin von der Polizei erst um 13.10 Uhr von der Brücke geleitet und verhaftet wurde. Der Polizei kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei mit unverhältnismässiger Härte gegen die Demonstrierenden vorgegangen und habe die nötige Toleranz nicht walten lassen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 5.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Fehl geht daher der Einwand der Beschwerdeführerin, das strafbare Verhalten habe wegen des polizeilichen Ultimatums, die Brücke bis 13.00 Uhr zu verlassen, frühestens um 13.00 Uhr begonnen (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 7).
5.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (20 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die vorläufige polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO . Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Leibesvisitation. Art. 241 Abs. 4 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen kann, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (vgl. dazu Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 8.3; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu behaupten, die Leibesvisitation sei "entwürdigend und erniedrigend" gewesen, ohne dies und die konkreten Umstände der Leibesvisitation jedoch näher zu erläutern. Darauf ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist damit auch der Einwand, die vorinstanzliche Verurteilung entfalte einen verpönten "chilling effect".
5.5.7. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid weiter zu Recht darauf hin, dass es im Strafrecht keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt und auch keine übereinstimmende und gefestigte Gerichtspraxis existiert, die einer Bestrafung von Demonstrierenden, die absichtlich den Strassenverkehr blockieren, wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB widerspräche (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.7.3 S. 24). Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die APV/Stadt Zürich geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG qualifiziert wurde, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen).
5.5.8. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil (vgl. E. 2.6 S. 22) schliesslich zutreffend dar, dass die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung für die Schweizer Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3). Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20. Der EGMR äusserte sich im erwähnten Urteil ausführlich zur Klimaerwärmung und zum rechtlichen Rahmen sowie zur Dringlichkeit der Bekämpfung der schädlichen Folgen des Klimawandels. Das Urteil ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht relevant, als sich die darin behandelte Frage, ob der Einzelne ein einklagbares Recht auf Erlass von staatlichen Massnahmen zum Schutz vor den Folgen der Klimaerwärmung hat, vorliegend nicht stellt. Dass es sich bei der Sensibilisierung in Bezug auf die Ursachen und Folgen des Klimawandels um ein berechtigtes politisches Anliegen handelt, ist unbestritten (vgl. etwa Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4). Das Bundesgericht betonte zudem, dass es sich bei der Dringlichkeit, den Klimawandel durch wirksame Massnahmen zu bekämpfen, um eine notorische Tatsache handelt (Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf freie Meinungsäusserung und Versammlung an einer bewilligten Demonstration ohne massive Beschränkung des Verkehrs hätte ausüben müssen. Daraus, dass die zuständige Behörde eine das öffentliche Leben übermässig einschränkende Klimaveranstaltung im Einzelfall nicht bzw. nur für beschränkte Zeit toleriert, lässt sich nicht ableiten, sie desavouiere das von den Demonstrierenden verfolgte Ziel (vgl. Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4).
5.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
6.
Ihren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet die Beschwerdeführerin nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld