Betrug usw. | Straftaten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
E. 2 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
E. 3 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart, Beschwerdegegner. Gegenstand Betrug usw., Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Januar 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Beim Entscheid in Sachen A.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.42-SK3) wurde keine Begründung verlangt. Er ist deshalb rechtskräftig und kann beim Bundesgericht nicht mehr angefochten werden. Der Entscheid in Sachen B.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.51-SK3) wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist längst abgelaufen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und deshalb keine Umtriebe hatten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 23.08.2010 6B 658/2010 (6B_658/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 23.08.2010 6B 658/2010 (6B_658/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 23.08.2010 6B 658/2010 (6B_658/2010)
Betrug usw. | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_658/2010 Urteil vom 23. August 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte C.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart, Beschwerdegegner. Gegenstand Betrug usw., Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Januar 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Beim Entscheid in Sachen A.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.42-SK3) wurde keine Begründung verlangt. Er ist deshalb rechtskräftig und kann beim Bundesgericht nicht mehr angefochten werden. Der Entscheid in Sachen B.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.51-SK3) wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist längst abgelaufen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und deshalb keine Umtriebe hatten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn