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6B_655/2008

Wiederaufnahmebegehren,

Bundesgericht · 2008-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2008, die die Vorinstanz dem zuständigen Bundesgericht überwiesen hat, äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage des Kostenvorschusses nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer der verantwortliche Fahrer war, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_655/2008/sst

Urteil vom 23. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahmebegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2008, die die Vorinstanz dem zuständigen Bundesgericht überwiesen hat, äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage des Kostenvorschusses nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer der verantwortliche Fahrer war, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn