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6B_651/2025

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-10-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium, vom 20. Februar 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur darum gehen, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erhobene Berufung zufolge Nichteinreichens der Berufungserklärung rechtmässig ist, respektive, ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO richtig angewandt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen macht er geltend, das Strassenverkehrsgesetz nicht verletzt zu haben; er habe gearbeitet, als "die Parkuhr schon im Minus gewesen" sei. Seine Ausführungen betreffen, wenn überhaupt, die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_651/2025

Urteil vom 6. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 17. Juli 2025 (SST.2025.119).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium, vom 20. Februar 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur darum gehen, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erhobene Berufung zufolge Nichteinreichens der Berufungserklärung rechtmässig ist, respektive, ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO richtig angewandt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen macht er geltend, das Strassenverkehrsgesetz nicht verletzt zu haben; er habe gearbeitet, als "die Parkuhr schon im Minus gewesen" sei. Seine Ausführungen betreffen, wenn überhaupt, die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill