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6B 648/2009

Bundesgericht · 2009-10-07 · Deutsch CH
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie verspätet war. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Zustellung des einzelrichterlichen Entscheids sei "haarsträubend" gewesen und er habe im Berufungsverfahren keine Fristen verpasst. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Fragen geäussert. Zu ihren Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort Stellung. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.10.2009 6B 648/2009 (6B_648/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.10.2009 6B 648/2009 (6B_648/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.10.2009 6B 648/2009 (6B_648/2009)

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_648/2009 Urteil vom 7. Oktober 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc., Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2009 (Zirkulations-Beschluss SB090276/U/eh). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie verspätet war. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Zustellung des einzelrichterlichen Entscheids sei "haarsträubend" gewesen und er habe im Berufungsverfahren keine Fristen verpasst. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Fragen geäussert. Zu ihren Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort Stellung. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Oktober 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn