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6B 643/2007

Bundesgericht · 2007-10-29 · Deutsch CH
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Gerichtskosten | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 29.10.2007 6B 643/2007 (6B_643/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 29.10.2007 6B 643/2007 (6B_643/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 29.10.2007 6B 643/2007 (6B_643/2007)

Gerichtskosten | Straf- und Massnahmenvollzug

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_643/2007 /AML /hum Abschreibungsverfügung vom 29. Oktober 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich. Gegenstand Gerichtskosten, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: