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6B_639/2024

Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit,

Bundesgericht · 2026-07-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 14. September 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden waren.

A.________ erhob gegen das Urteil Berufung.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Januar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

B.b. Dem Schuldspruch wegen Nötigung liegen folgende obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Am 4. Oktober 2021 fand auf Höhe der Uraniastrasse 4/7 in Zürich eine unbewilligte Klimademonstration statt, zu der die Gruppierung "Extinction Rebellion" online aufgerufen hatte und die zum Ziel hatte, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. An dieser Demonstration beteiligte sich ab ca. 12.00 Uhr eine grössere Anzahl Personen, die sich auf die Fahrbahnen stellten bzw. setzten. Sie hielten teilweise Transparente oder Fahnen in den Händen und stellten u.a. ein Boot sowie einen überdimensionalen Globus auf die Fahrbahn. Der (motorisierte) Strassenverkehr wurde dadurch über einen längeren Zeitraum blockiert und musste von der Polizei aus diesem Grund grossräumig umgeleitet werden. Eine grössere Anzahl von Demonstrierenden verblieb auch nach erfolgter Abmahnung durch die Polizei vor Ort.

A.________ nahm an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 ab ca. 12.06 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13.30 Uhr teil und blockierte zusammen mit anderen Demonstrierenden - teilweise stehend, teilweise auf dem Boden sitzend, teilweise auf einem Stuhl sitzend - im Bereich der Uraniastrasse 7 (von der Uraniastrasse 4 bis zur Rudolf-Brun-Brücke reichend) über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Stunden den Verkehr. Trotz polizeilicher Aufforderung, die Strasse freizugeben, weigerte er sich, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Die ganze Aktion dauerte mindestens bis zur Verhaftung von A.________ um 13.30 Uhr.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen, unter Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 600.-- zzgl. Zins für die unrechtmässige Haft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie von Art. 139 Abs. 2 StPO . Er kritisiert, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien widersprüchlich. Unklar sei, ob der Verkehr umgeleitet worden sei resp. ob die installierte Umleitung zu einer Verzögerung geführt habe bzw. ob Verkehrsteilnehmende effektiv im Stau gestanden seien und für wie lange. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei hätten Abklärungen dazu getroffen oder aktenmässig dokumentierte Ausführungen dazu gemacht, wann die polizeiliche Umleitung installiert worden sei, auf welcher Strecke der Verkehr umgeleitet worden sei, wer wie lange blockiert worden sei und ob es überhaupt einen Stau gegeben habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz fänden in den Akten keine Stütze. Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze einen rechtsgenügenden Nachweis voraus, ob es einen Stau gegeben habe und zu welchen konkreten Verzögerungen es allenfalls gekommen sei. Mangels Abklärungen könne nicht gesagt werden, es sei zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Beim Nötigungsvorwurf müsse Beweis darüber geführt werden, wer in welchem Ausmass in der Handlungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Entsprechend hätte sich die Vorinstanz nicht auf Notorietät berufen dürfen. Nicht jede zeitliche Verzögerung erreiche die für die Bejahung einer Nötigung erforderliche Intensität. Weiter stelle die Vorinstanz willkürlich fest, eine sich "in Bewegung" befindende Demonstration wäre, selbst wenn nicht bewilligt, geduldet worden.

Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung von Art. 181 StGB sowie der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 f. EMRK und Art. 19 UNO-Pakt Il) geltend. Die Demonstration sei angekündigt gewesen und der Verkehr habe umgeleitet werden können, weshalb das Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" nicht erfüllt sei. Die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 stehe unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Entgegen der Vorinstanz liege keine absichtliche schwere Störung des öffentlichen Lebens vor, welche die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Bundesgericht geforderte Schwere erreicht habe. Die Kundgebung habe mit 11/2 Stunden weder besonders lang gedauert, noch habe es Auswirkungen auf Verkehrsteilnehmende oder sonstige Dritte gegeben, die als schwere Störung der öffentlichen Ordnung qualifiziert werden könnten. Die Polizei habe sich vorbereiten und eine Umleitung installieren können. Die gemäss Rechtsprechung erforderliche Interessenabwägung falle damit deutlich zugunsten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit aus. Das konkrete Ausmass der Störung bewege sich in einem Umfang, wie es hinsichtlich politischer Kundgebungen in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat wie der Schweiz zu tolerieren sei.

E. 1.2.1 Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, unbestritten und notorisch sei, dass durch die Verkehrsblockade auf der Uraniastrasse zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen worden seien, ungewollt einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen bzw. für lange Zeit im Stau stecken zu bleiben und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Bei der fraglichen Örtlichkeit handle es sich bekanntlich um eine stark befahrene Verkehrsachse mitten durch die Stadt Zürich, wobei gerade an einem Werktag tagsüber jeweils ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche. Wie lange die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden, die durch die Aktion behindert worden seien, im Einzelnen im Stau gestanden und welche Verzögerungs- resp. Umfahrungsdauer sie individuell in Kauf hätten nehmen müssen, sei im Detail zwar nicht nachgewiesen. Es sei jedoch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten als evident zu erachten, dass eine grössere Anzahl Personen einen erheblichen Umweg und damit einhergehend einen nicht unerheblichen Zeitverlust habe in Kauf nehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13 f.). In subjektiver Hinsicht stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bewusst an der Aktion der Organisation "Extinction Rebellion" teilgenommen habe, um auf den bestehenden Klimamissstand aufmerksam zu machen. Dabei habe ihm ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten - zusammen mit den anderen Demonstrierenden - zahlreiche (motorisierte) Verkehrsteilnehmer dazu nötigen würde, einen erheblichen Umweg zu fahren bzw. für lange Zeit im Stau zu stehen und ihre Pläne entsprechend zu ändern. Spätestens mit der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, habe dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen, dass sein Verhalten nicht geduldet würde (angefochtenes Urteil E. 4.8 S. 14).

E. 1.2.2 Die rechtliche Würdigung als Nötigung begründet die Vorinstanz u.a. damit, bei der fraglichen Demonstration und der damit einhergehenden Blockade des Verkehrs habe es sich um eine geplante und vorangekündigte Aktion gehandelt, bei der die Teilnehmer zusammengewirkt und sich gemeinsam auf der Fahrbahn aufgehalten hätten. Das Vorhaben der Demonstrierenden, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen und damit auf den Klimamissstand hinzuweisen, setze ein gemeinsames Erscheinen einer grösseren Anzahl Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort und ein entsprechendes Zusammenwirken voraus. Mit seinem Handeln habe sich der Beschwerdeführer bewusst dem gemeinsamen Vorhaben angeschlossen und - wie alle anderen Demonstrierenden - einen massgeblichen und entsprechend wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Plans geleistet. Dass sich gewisse Personen möglicherweise nicht geplant, sondern eher zufällig der Demonstration angeschlossen hätten, lasse die Mittäterschaft nicht entfallen, da eine solche auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich sei (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten massgeblich dazu beigetragen, dass die Uraniastrasse für den Strassenverkehr blockiert worden sei und der Verkehr zufolge dieser Aktion habe umgeleitet werden müssen. Bei der Uraniastrasse handle es sich notorischerweise um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Verkehrsblockade habe an einem Werktag (Montag) stattgefunden, zur Mittagszeit begonnen und mindestens rund anderthalb Stunden gedauert. In Anbetracht dessen könne auch nicht mehr von einer relativ kurzen Handlungsdauer ausgegangen werden. Vom Verhalten des Beschwerdeführers und der weiteren Demonstrierenden sei eine grosse Zahl von Verkehrsteilnehmern betroffen gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17 f.). Die hier infrage stehende Verkehrsblockade sei in ihrem Ausmass und ihrer Intensität mit den vom Bundesgericht beurteilten Fällen ohne Weiteres vergleichbar. Das von den Demonstrierenden verwendete Zwangsmittel - im Sinne einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" - übersteige eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung und erreiche eine Intensität, die mit den gesetzlich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt bzw. der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar und damit als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers und der weiteren Demonstrierenden sei eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern über einen längeren Zeitraum daran gehindert worden, die Uraniastrasse an der fraglichen Stelle zu befahren. Die Betroffenen hätten einen erheblichen Umweg nehmen müssen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen, was mit einem beträchtlichen Zeitverlust einhergegangen sei, zumal insbesondere Autofahrende im Gegensatz zum nicht-motorisierten Individualverkehr im Falle einer unerwarteten Wegblockade nicht ohne Weiteres ihre bereits eingeschlagene Route verlassen könnten, sondern auf das bestehende Strassennetz angewiesen seien. Dass die Betroffenen ihr Ziel u.U. auch auf einem anderen als dem von ihnen gewollten Weg erreichen konnten, sei unerheblich (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 19). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verstossen, sodass bereits das verwendete Nötigungsmittel als solches rechtswidrig sei. Ferner erweise sich auch der Nötigungszweck als unerlaubt. Unmittelbarer Nötigungszweck sei vorliegend das Blockieren der Uraniastrasse bzw. das Lahmlegen des Strassenverkehrs in der Stadt Zürich gewesen, wodurch die betroffenen Verkehrsteilnehmer gezwungen worden seien, einen anderen Weg einzuschlagen. Im Unterschied zum legitimen und nachvollziehbaren Fernziel der Aktion - der Bekämpfung des Klimamissstandes - sei dieser (unmittelbare) Nötigungszweck nicht rechtmässig gewesen. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, die Bevölkerung auf die Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen aufmerksam zu machen. Dieses Ziel hätte - bis zu einem gewissen Grad - auch mit anderen, legalen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration, die den Verkehr bloss im üblichen, viel weniger weit gehenden Rahmen beeinträchtigt hätte. Zwar wäre die damit erregte - insbesondere mediale - Aufmerksamkeit allenfalls etwas geringer ausgefallen. Das alleine vermöge aber das von den Demonstrierenden gewählte Vorgehen und die damit verbundenen Einschränkungen der betroffenen Verkehrsteilnehmer in ihrem Ausmass nicht zu rechtfertigen; es bestehe insofern keine sachgerechte Zweck-Mittel-Relation (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die (Sitz-) Blockade auf der Uraniastrasse als stark frequentierte Verkehrsachse einen grösseren Rückstau und eine Umleitung mit sich bringen würde, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglicht habe. Dies habe er denn auch gewollt, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufgehalten habe und zuweilen dort auf einem Stuhl gesessen sei. Damit habe er den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und sich auch aktiv an dessen Umsetzung beteiligt (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 20). Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei auch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar (angefochtenes Urteil E. 3 S. 21). Der Beschwerdeführer und die übrigen Demonstrierenden hätten auf ein berechtigtes Anliegen - die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen - aufmerksam gemacht, die Kundgebung sei stets friedlich geblieben und es sei keine Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt worden. Jedoch seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem eigenen freien Willen fortzubewegen. Dies sei von den Demonstrierenden klar beabsichtigt gewesen. Das (Fern-) Ziel der Aktion, auf den Klimawandel und politisches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, rücke damit in den Hintergrund. Die Blockade erweise sich als von einiger Intensität und habe Auswirkungen auf viele Privatpersonen gehabt, die an diesem Tag einen Umweg einschlagen und erhebliche zeitliche Verzögerungen hätten in Kauf nehmen müssen. Die Blockade habe sodann durch die Polizei aufgelöst werden müssen, nachdem sich die Demonstrierenden auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernt hätten. Es sei notorisch, dass eine weniger weit gehende, sich "in Bewegung" befindende Demonstration, die eine geringere (verhältnismässige) Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens mit sich gebracht hätte, behördlich bewilligt bzw. - selbst wenn unbewilligt - geduldet worden wäre. Entsprechend hätten die Demonstrierenden ausreichende Möglichkeiten gehabt, ihre Meinung in einem legalen bzw. wenigstens noch tolerierbaren Rahmen kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Hinzu komme, dass die Blockade vorliegend nicht unmittelbar nach deren Beginn, sondern erst nach einiger Zeit durch polizeiliche Intervention aufgelöst worden sei. Den Demonstrierenden sei von der Polizei zudem - und auch das erst nach einiger Zeit - ein Ultimatum gestellt worden, wonach sich diese innert einer gewissen Frist straffrei von der Örtlichkeit hätten entfernen können. Den Behörden könne somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern vorgeworfen werden. Vielmehr hätten die Demonstrierenden während einiger Zeit die Möglichkeit gehabt, ihr Anliegen kundzutun (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden sei es neben den erwähnten, durchaus berechtigten Anliegen (Klimaschutz) letztlich auch darum gegangen, den Verkehr und das öffentliche Leben möglichst lange und möglichst intensiv zu beeinträchtigen. Damit erweise sich die von den Demonstrierenden verursachte Störung als "verwerfliche Handlung" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Die Blockade habe erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben gehabt, die über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen seien (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 24).

E. 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit weiteren Demonstrierenden im Rahmen einer angekündigten Aktion eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich an einem Werktag (Montag) über die Mittagszeit während mindestens rund anderthalb Stunden für den motorisierten Verkehr vollständig blockiert. Immerhin könne zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass Fussgänger und wohl auch Fahrradfahrer die Blockade über das Trottoir hätten passieren können. Zudem sei es den motorisierten Verkehrsteilnehmern möglich gewesen - wenn auch nur unter Inkaufnahme eines grösseren Zeitverlusts -, die Verkehrsblockade zu umfahren. Die Demonstration sei stets friedlich verlaufen. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Polizei nicht von der Örtlichkeit entfernt und habe die Blockade nur durch polizeiliche Intervention aufgelöst werden können. Nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer weggetragen werden musste. Dieser habe nicht aus egoistischen, sondern aus achtenswerten Beweggründen gehandelt, indem er auf die Klimakrise, die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen habe aufmerksam machen wollen. Rechnung zu tragen sei auch dem Umstand, dass er bei seiner Tat - wenn auch exzessiv - ein verfassungsmässiges Recht (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) ausgeübt habe (angefochtenes Urteil E. 3 S. 26).

E. 2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.3 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Kundgebung auf der Uraniastrasse den Behörden vorgängig angekündigt wurde und die Polizei den Verkehr umleiten konnte. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Verkehr bereits im Vorfeld der Kundgebung umgeleitet wurde, nachdem es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Die Vorinstanz stellt fest, die betroffenen Verkehrsteilnehmer hätten aufgrund der Strassenblockade einen erheblichen Umweg fahren müssen, womit ein nicht unerheblicher, beträchtlicher resp. grösserer Zeitverlust einhergegangen sei, bzw. sie seien teilweise für lange Zeit im Stau stecken geblieben (vgl. oben E. 1.2). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, es sei zu Rückstau gekommen; Autofahrende könnten im Falle einer unerwarteten Wegblockade nicht ohne Weiteres ihre bereits eingeschlagene Route verlassen (oben E. 1.2.2).

Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Beim betroffenen Strassenabschnitt der Uraniastrasse handelt es sich gemäss der Vorinstanz um eine stark befahrene Verkehrsachse im Zentrum der Stadt Zürich, auf der werktags tagsüber jeweils ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13 und E. 2.2. S. 18). Die Polizei musste den Verkehr wegen der Strassenblockade grossräumig umleiten. Dass es bei einer solchen Verkehrsumleitung zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 2.2). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Es ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Unschuldsvermutung vereinbar.

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz u.a. geltend, in den Strafuntersuchungsakten würden Angaben dazu fehlen, ob der Strassenverkehr durch die Aktion auf der Uraniastrasse überhaupt nennenswert blockiert worden sei. Mangels Nachweises des Gegenteils sei davon auszugehen, dass die Autos hätten umgeleitet werden können und es zu keinen nennenswerten Behinderungen gekommen sei. Dies auch deshalb, da die Aktion angekündigt gewesen sei und sich die Polizei habe vorbereiten können (vgl. kant. Akten, Urk. 44 Rz. 27 S. 8). Damit bestritt der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren entgegen der insoweit missverständlichen vorinstanzlichen Erwägung (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13; Beschwerde Ziff. 19 S. 6 f.), dass es zu längeren Zeitverlusten aufgrund von Staus kam. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz - wie dargelegt - bezüglich der festgestellten Staus und längeren zeitlichen Verzögerung von notorischen Tatsachen ausgehen durfte.

E. 2.4 Die Vorinstanz argumentiert, eine "in Bewegung" befindende Demonstration, die eine geringere (verhältnismässige) Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens mit sich gebracht hätte, wäre behördlich bewilligt worden bzw. - selbst wenn unbewilligt - geduldet worden (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23). Letzteres wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde Ziff. 25 S. 9). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist - wie nachfolgend dargelegt -, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war (vgl. dazu hinten E. 3.4.2).

E. 2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 3.1 Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2.1 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).

E. 3.2.2 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).

E. 3.3 Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 3.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 3.4.1 Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Beim von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 2.3). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 (vgl. oben E. 3.3). Im Falle der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

E. 3.4.2 Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 4), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.

E. 3.4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 20). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.

E. 4.1 Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).

E. 4.2.1 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

E. 4.2.2 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen

Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).

E. 4.3.1 Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).

E. 4.3.2 Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;

Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;

Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).

Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).

E. 4.3.3 Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen

Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;

Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen

Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4.3.4 Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).

E. 4.4 Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;

Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 4.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

E. 4.5.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;

Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).

E. 4.5.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 3.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 4.3.2).

E. 4.5.3 Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 4.3.2 und 4.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

E. 4.5.4 Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

E. 4.5.5 Die Vorinstanz stellt fest, die Blockade sei nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit aufgelöst worden. Die Polizei habe den Demonstrierenden - auch das erst nach einiger Zeit - ein Ultimatum gestellt, um sich straffrei zu entfernen (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf.

Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 4.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

E. 4.5.6 Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (10 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

E. 4.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.

E. 5 Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet der Beschwerdeführer nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch (vgl. Beschwerde Ziff. 35 S. 12). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_639/2024

Urteil vom 14. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Januar 2024 (SB230068-O/U/nk).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 14. September 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden waren.

A.________ erhob gegen das Urteil Berufung.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Januar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

B.b. Dem Schuldspruch wegen Nötigung liegen folgende obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Am 4. Oktober 2021 fand auf Höhe der Uraniastrasse 4/7 in Zürich eine unbewilligte Klimademonstration statt, zu der die Gruppierung "Extinction Rebellion" online aufgerufen hatte und die zum Ziel hatte, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. An dieser Demonstration beteiligte sich ab ca. 12.00 Uhr eine grössere Anzahl Personen, die sich auf die Fahrbahnen stellten bzw. setzten. Sie hielten teilweise Transparente oder Fahnen in den Händen und stellten u.a. ein Boot sowie einen überdimensionalen Globus auf die Fahrbahn. Der (motorisierte) Strassenverkehr wurde dadurch über einen längeren Zeitraum blockiert und musste von der Polizei aus diesem Grund grossräumig umgeleitet werden. Eine grössere Anzahl von Demonstrierenden verblieb auch nach erfolgter Abmahnung durch die Polizei vor Ort.

A.________ nahm an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 ab ca. 12.06 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13.30 Uhr teil und blockierte zusammen mit anderen Demonstrierenden - teilweise stehend, teilweise auf dem Boden sitzend, teilweise auf einem Stuhl sitzend - im Bereich der Uraniastrasse 7 (von der Uraniastrasse 4 bis zur Rudolf-Brun-Brücke reichend) über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Stunden den Verkehr. Trotz polizeilicher Aufforderung, die Strasse freizugeben, weigerte er sich, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Die ganze Aktion dauerte mindestens bis zur Verhaftung von A.________ um 13.30 Uhr.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen, unter Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 600.-- zzgl. Zins für die unrechtmässige Haft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie von Art. 139 Abs. 2 StPO . Er kritisiert, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien widersprüchlich. Unklar sei, ob der Verkehr umgeleitet worden sei resp. ob die installierte Umleitung zu einer Verzögerung geführt habe bzw. ob Verkehrsteilnehmende effektiv im Stau gestanden seien und für wie lange. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei hätten Abklärungen dazu getroffen oder aktenmässig dokumentierte Ausführungen dazu gemacht, wann die polizeiliche Umleitung installiert worden sei, auf welcher Strecke der Verkehr umgeleitet worden sei, wer wie lange blockiert worden sei und ob es überhaupt einen Stau gegeben habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz fänden in den Akten keine Stütze. Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze einen rechtsgenügenden Nachweis voraus, ob es einen Stau gegeben habe und zu welchen konkreten Verzögerungen es allenfalls gekommen sei. Mangels Abklärungen könne nicht gesagt werden, es sei zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Beim Nötigungsvorwurf müsse Beweis darüber geführt werden, wer in welchem Ausmass in der Handlungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Entsprechend hätte sich die Vorinstanz nicht auf Notorietät berufen dürfen. Nicht jede zeitliche Verzögerung erreiche die für die Bejahung einer Nötigung erforderliche Intensität. Weiter stelle die Vorinstanz willkürlich fest, eine sich "in Bewegung" befindende Demonstration wäre, selbst wenn nicht bewilligt, geduldet worden.

Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung von Art. 181 StGB sowie der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 f. EMRK und Art. 19 UNO-Pakt Il) geltend. Die Demonstration sei angekündigt gewesen und der Verkehr habe umgeleitet werden können, weshalb das Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" nicht erfüllt sei. Die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 stehe unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Entgegen der Vorinstanz liege keine absichtliche schwere Störung des öffentlichen Lebens vor, welche die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Bundesgericht geforderte Schwere erreicht habe. Die Kundgebung habe mit 11/2 Stunden weder besonders lang gedauert, noch habe es Auswirkungen auf Verkehrsteilnehmende oder sonstige Dritte gegeben, die als schwere Störung der öffentlichen Ordnung qualifiziert werden könnten. Die Polizei habe sich vorbereiten und eine Umleitung installieren können. Die gemäss Rechtsprechung erforderliche Interessenabwägung falle damit deutlich zugunsten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit aus. Das konkrete Ausmass der Störung bewege sich in einem Umfang, wie es hinsichtlich politischer Kundgebungen in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat wie der Schweiz zu tolerieren sei.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, unbestritten und notorisch sei, dass durch die Verkehrsblockade auf der Uraniastrasse zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen worden seien, ungewollt einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen bzw. für lange Zeit im Stau stecken zu bleiben und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Bei der fraglichen Örtlichkeit handle es sich bekanntlich um eine stark befahrene Verkehrsachse mitten durch die Stadt Zürich, wobei gerade an einem Werktag tagsüber jeweils ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche. Wie lange die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden, die durch die Aktion behindert worden seien, im Einzelnen im Stau gestanden und welche Verzögerungs- resp. Umfahrungsdauer sie individuell in Kauf hätten nehmen müssen, sei im Detail zwar nicht nachgewiesen. Es sei jedoch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten als evident zu erachten, dass eine grössere Anzahl Personen einen erheblichen Umweg und damit einhergehend einen nicht unerheblichen Zeitverlust habe in Kauf nehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13 f.). In subjektiver Hinsicht stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bewusst an der Aktion der Organisation "Extinction Rebellion" teilgenommen habe, um auf den bestehenden Klimamissstand aufmerksam zu machen. Dabei habe ihm ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten - zusammen mit den anderen Demonstrierenden - zahlreiche (motorisierte) Verkehrsteilnehmer dazu nötigen würde, einen erheblichen Umweg zu fahren bzw. für lange Zeit im Stau zu stehen und ihre Pläne entsprechend zu ändern. Spätestens mit der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, habe dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen, dass sein Verhalten nicht geduldet würde (angefochtenes Urteil E. 4.8 S. 14).

1.2.2. Die rechtliche Würdigung als Nötigung begründet die Vorinstanz u.a. damit, bei der fraglichen Demonstration und der damit einhergehenden Blockade des Verkehrs habe es sich um eine geplante und vorangekündigte Aktion gehandelt, bei der die Teilnehmer zusammengewirkt und sich gemeinsam auf der Fahrbahn aufgehalten hätten. Das Vorhaben der Demonstrierenden, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen und damit auf den Klimamissstand hinzuweisen, setze ein gemeinsames Erscheinen einer grösseren Anzahl Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort und ein entsprechendes Zusammenwirken voraus. Mit seinem Handeln habe sich der Beschwerdeführer bewusst dem gemeinsamen Vorhaben angeschlossen und - wie alle anderen Demonstrierenden - einen massgeblichen und entsprechend wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Plans geleistet. Dass sich gewisse Personen möglicherweise nicht geplant, sondern eher zufällig der Demonstration angeschlossen hätten, lasse die Mittäterschaft nicht entfallen, da eine solche auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich sei (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten massgeblich dazu beigetragen, dass die Uraniastrasse für den Strassenverkehr blockiert worden sei und der Verkehr zufolge dieser Aktion habe umgeleitet werden müssen. Bei der Uraniastrasse handle es sich notorischerweise um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Verkehrsblockade habe an einem Werktag (Montag) stattgefunden, zur Mittagszeit begonnen und mindestens rund anderthalb Stunden gedauert. In Anbetracht dessen könne auch nicht mehr von einer relativ kurzen Handlungsdauer ausgegangen werden. Vom Verhalten des Beschwerdeführers und der weiteren Demonstrierenden sei eine grosse Zahl von Verkehrsteilnehmern betroffen gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17 f.). Die hier infrage stehende Verkehrsblockade sei in ihrem Ausmass und ihrer Intensität mit den vom Bundesgericht beurteilten Fällen ohne Weiteres vergleichbar. Das von den Demonstrierenden verwendete Zwangsmittel - im Sinne einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" - übersteige eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung und erreiche eine Intensität, die mit den gesetzlich genannten Nötigungsmitteln der Gewalt bzw. der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar und damit als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers und der weiteren Demonstrierenden sei eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern über einen längeren Zeitraum daran gehindert worden, die Uraniastrasse an der fraglichen Stelle zu befahren. Die Betroffenen hätten einen erheblichen Umweg nehmen müssen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen, was mit einem beträchtlichen Zeitverlust einhergegangen sei, zumal insbesondere Autofahrende im Gegensatz zum nicht-motorisierten Individualverkehr im Falle einer unerwarteten Wegblockade nicht ohne Weiteres ihre bereits eingeschlagene Route verlassen könnten, sondern auf das bestehende Strassennetz angewiesen seien. Dass die Betroffenen ihr Ziel u.U. auch auf einem anderen als dem von ihnen gewollten Weg erreichen konnten, sei unerheblich (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 19). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verstossen, sodass bereits das verwendete Nötigungsmittel als solches rechtswidrig sei. Ferner erweise sich auch der Nötigungszweck als unerlaubt. Unmittelbarer Nötigungszweck sei vorliegend das Blockieren der Uraniastrasse bzw. das Lahmlegen des Strassenverkehrs in der Stadt Zürich gewesen, wodurch die betroffenen Verkehrsteilnehmer gezwungen worden seien, einen anderen Weg einzuschlagen. Im Unterschied zum legitimen und nachvollziehbaren Fernziel der Aktion - der Bekämpfung des Klimamissstandes - sei dieser (unmittelbare) Nötigungszweck nicht rechtmässig gewesen. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, die Bevölkerung auf die Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen aufmerksam zu machen. Dieses Ziel hätte - bis zu einem gewissen Grad - auch mit anderen, legalen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration, die den Verkehr bloss im üblichen, viel weniger weit gehenden Rahmen beeinträchtigt hätte. Zwar wäre die damit erregte - insbesondere mediale - Aufmerksamkeit allenfalls etwas geringer ausgefallen. Das alleine vermöge aber das von den Demonstrierenden gewählte Vorgehen und die damit verbundenen Einschränkungen der betroffenen Verkehrsteilnehmer in ihrem Ausmass nicht zu rechtfertigen; es bestehe insofern keine sachgerechte Zweck-Mittel-Relation (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die (Sitz-) Blockade auf der Uraniastrasse als stark frequentierte Verkehrsachse einen grösseren Rückstau und eine Umleitung mit sich bringen würde, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglicht habe. Dies habe er denn auch gewollt, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufgehalten habe und zuweilen dort auf einem Stuhl gesessen sei. Damit habe er den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und sich auch aktiv an dessen Umsetzung beteiligt (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 20). Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei auch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar (angefochtenes Urteil E. 3 S. 21). Der Beschwerdeführer und die übrigen Demonstrierenden hätten auf ein berechtigtes Anliegen - die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen - aufmerksam gemacht, die Kundgebung sei stets friedlich geblieben und es sei keine Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt worden. Jedoch seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem eigenen freien Willen fortzubewegen. Dies sei von den Demonstrierenden klar beabsichtigt gewesen. Das (Fern-) Ziel der Aktion, auf den Klimawandel und politisches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, rücke damit in den Hintergrund. Die Blockade erweise sich als von einiger Intensität und habe Auswirkungen auf viele Privatpersonen gehabt, die an diesem Tag einen Umweg einschlagen und erhebliche zeitliche Verzögerungen hätten in Kauf nehmen müssen. Die Blockade habe sodann durch die Polizei aufgelöst werden müssen, nachdem sich die Demonstrierenden auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernt hätten. Es sei notorisch, dass eine weniger weit gehende, sich "in Bewegung" befindende Demonstration, die eine geringere (verhältnismässige) Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens mit sich gebracht hätte, behördlich bewilligt bzw. - selbst wenn unbewilligt - geduldet worden wäre. Entsprechend hätten die Demonstrierenden ausreichende Möglichkeiten gehabt, ihre Meinung in einem legalen bzw. wenigstens noch tolerierbaren Rahmen kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Hinzu komme, dass die Blockade vorliegend nicht unmittelbar nach deren Beginn, sondern erst nach einiger Zeit durch polizeiliche Intervention aufgelöst worden sei. Den Demonstrierenden sei von der Polizei zudem - und auch das erst nach einiger Zeit - ein Ultimatum gestellt worden, wonach sich diese innert einer gewissen Frist straffrei von der Örtlichkeit hätten entfernen können. Den Behörden könne somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern vorgeworfen werden. Vielmehr hätten die Demonstrierenden während einiger Zeit die Möglichkeit gehabt, ihr Anliegen kundzutun (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden sei es neben den erwähnten, durchaus berechtigten Anliegen (Klimaschutz) letztlich auch darum gegangen, den Verkehr und das öffentliche Leben möglichst lange und möglichst intensiv zu beeinträchtigen. Damit erweise sich die von den Demonstrierenden verursachte Störung als "verwerfliche Handlung" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Die Blockade habe erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben gehabt, die über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen seien (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 24).

1.2.3. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit weiteren Demonstrierenden im Rahmen einer angekündigten Aktion eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich an einem Werktag (Montag) über die Mittagszeit während mindestens rund anderthalb Stunden für den motorisierten Verkehr vollständig blockiert. Immerhin könne zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass Fussgänger und wohl auch Fahrradfahrer die Blockade über das Trottoir hätten passieren können. Zudem sei es den motorisierten Verkehrsteilnehmern möglich gewesen - wenn auch nur unter Inkaufnahme eines grösseren Zeitverlusts -, die Verkehrsblockade zu umfahren. Die Demonstration sei stets friedlich verlaufen. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Polizei nicht von der Örtlichkeit entfernt und habe die Blockade nur durch polizeiliche Intervention aufgelöst werden können. Nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer weggetragen werden musste. Dieser habe nicht aus egoistischen, sondern aus achtenswerten Beweggründen gehandelt, indem er auf die Klimakrise, die gravierenden Folgen des Klimawandels und die Notwendigkeit sofortiger, griffiger Gegenmassnahmen habe aufmerksam machen wollen. Rechnung zu tragen sei auch dem Umstand, dass er bei seiner Tat - wenn auch exzessiv - ein verfassungsmässiges Recht (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) ausgeübt habe (angefochtenes Urteil E. 3 S. 26).

2.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Kundgebung auf der Uraniastrasse den Behörden vorgängig angekündigt wurde und die Polizei den Verkehr umleiten konnte. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Verkehr bereits im Vorfeld der Kundgebung umgeleitet wurde, nachdem es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Die Vorinstanz stellt fest, die betroffenen Verkehrsteilnehmer hätten aufgrund der Strassenblockade einen erheblichen Umweg fahren müssen, womit ein nicht unerheblicher, beträchtlicher resp. grösserer Zeitverlust einhergegangen sei, bzw. sie seien teilweise für lange Zeit im Stau stecken geblieben (vgl. oben E. 1.2). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, es sei zu Rückstau gekommen; Autofahrende könnten im Falle einer unerwarteten Wegblockade nicht ohne Weiteres ihre bereits eingeschlagene Route verlassen (oben E. 1.2.2).

Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Beim betroffenen Strassenabschnitt der Uraniastrasse handelt es sich gemäss der Vorinstanz um eine stark befahrene Verkehrsachse im Zentrum der Stadt Zürich, auf der werktags tagsüber jeweils ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13 und E. 2.2. S. 18). Die Polizei musste den Verkehr wegen der Strassenblockade grossräumig umleiten. Dass es bei einer solchen Verkehrsumleitung zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 2.2). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Es ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Unschuldsvermutung vereinbar.

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz u.a. geltend, in den Strafuntersuchungsakten würden Angaben dazu fehlen, ob der Strassenverkehr durch die Aktion auf der Uraniastrasse überhaupt nennenswert blockiert worden sei. Mangels Nachweises des Gegenteils sei davon auszugehen, dass die Autos hätten umgeleitet werden können und es zu keinen nennenswerten Behinderungen gekommen sei. Dies auch deshalb, da die Aktion angekündigt gewesen sei und sich die Polizei habe vorbereiten können (vgl. kant. Akten, Urk. 44 Rz. 27 S. 8). Damit bestritt der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren entgegen der insoweit missverständlichen vorinstanzlichen Erwägung (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 13; Beschwerde Ziff. 19 S. 6 f.), dass es zu längeren Zeitverlusten aufgrund von Staus kam. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz - wie dargelegt - bezüglich der festgestellten Staus und längeren zeitlichen Verzögerung von notorischen Tatsachen ausgehen durfte.

2.4. Die Vorinstanz argumentiert, eine "in Bewegung" befindende Demonstration, die eine geringere (verhältnismässige) Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens mit sich gebracht hätte, wäre behördlich bewilligt worden bzw. - selbst wenn unbewilligt - geduldet worden (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23). Letzteres wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde Ziff. 25 S. 9). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist - wie nachfolgend dargelegt -, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war (vgl. dazu hinten E. 3.4.2).

2.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

3.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).

3.2.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).

3.3. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 3.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Beim von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 2.3). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 (vgl. oben E. 3.3). Im Falle der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

3.4.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 4), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.

3.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 20). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.

4.

4.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).

4.2.

4.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

4.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen

Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).

4.3.

4.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).

4.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;

Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;

Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).

Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).

4.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen

Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;

Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen

Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).

4.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;

Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 4.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

4.5.

4.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen

Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;

Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen

Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;

Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).

4.5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 3.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 4.3.2).

4.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 4.3.2 und 4.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen

Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

4.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf einem von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

4.5.5. Die Vorinstanz stellt fest, die Blockade sei nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit aufgelöst worden. Die Polizei habe den Demonstrierenden - auch das erst nach einiger Zeit - ein Ultimatum gestellt, um sich straffrei zu entfernen (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 23 f.). Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf.

Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 4.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

4.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (10 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).

4.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.

5.

Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet der Beschwerdeführer nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch (vgl. Beschwerde Ziff. 35 S. 12). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld