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6B 637/2009

Bundesgericht · 2009-08-22 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Entgegen seiner Annahme ist der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil die angezeigte Straftat ein Vermögensdelikt ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität weder ersichtlich noch belegt ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Anzeigesteller bzw. blosser Geschädigter ist er zur Beschwerde aber nicht legitimiert (BGG 133 IV 228). Da er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.08.2009 6B 637/2009 (6B_637/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.08.2009 6B 637/2009 (6B_637/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.08.2009 6B 637/2009 (6B_637/2009)

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_637/2009 Urteil vom 22. August 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug), Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer, vom 3. Juli 2009. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Entgegen seiner Annahme ist der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil die angezeigte Straftat ein Vermögensdelikt ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität weder ersichtlich noch belegt ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Anzeigesteller bzw. blosser Geschädigter ist er zur Beschwerde aber nicht legitimiert (BGG 133 IV 228). Da er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill