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6B 636/2010

Bundesgericht · 2010-08-02 · Deutsch CH
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Unanständiges Benehmen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf der Rückseite des angefochtenen Entscheids, mit welchem eine Verurteilung wegen unanständigen Benehmens bestätigt wurde, erhebt der Beschwerdeführer einen Rekurs, der als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. September 2008 in einem Tea-Room durch ungebührliches Verhalten öffentliches Ärgernis hervorgerufen. Er macht dagegen geltend, er sei nicht unanständig gewesen, sondern habe "unterrichtend gewirkt". Er legt indessen nicht dar, dass und inwieweit die Feststellungen der kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten. Die restlichen Ausführungen der Beschwerde betreffen seine Weltanschauung und gehen deshalb im vorliegenden Verfahren an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.08.2010 6B 636/2010 (6B_636/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.08.2010 6B 636/2010 (6B_636/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.08.2010 6B 636/2010 (6B_636/2010)

Unanständiges Benehmen | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_636/2010 Urteil vom 2. August 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Unanständiges Benehmen, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Juli 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Auf der Rückseite des angefochtenen Entscheids, mit welchem eine Verurteilung wegen unanständigen Benehmens bestätigt wurde, erhebt der Beschwerdeführer einen Rekurs, der als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. September 2008 in einem Tea-Room durch ungebührliches Verhalten öffentliches Ärgernis hervorgerufen. Er macht dagegen geltend, er sei nicht unanständig gewesen, sondern habe "unterrichtend gewirkt". Er legt indessen nicht dar, dass und inwieweit die Feststellungen der kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten. Die restlichen Ausführungen der Beschwerde betreffen seine Weltanschauung und gehen deshalb im vorliegenden Verfahren an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn