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6B 633/2010

Bundesgericht · 2010-09-30 · Deutsch CH
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Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses, einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 29. Juli und 2. September 2010 eine Frist bis 27. August 2010 bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 23. September 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 30.09.2010 6B 633/2010 (6B_633/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 30.09.2010 6B 633/2010 (6B_633/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 30.09.2010 6B 633/2010 (6B_633/2010)

Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses, einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_633/2010 Urteil vom 30. September 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses, einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung, Beschwerde gegen das Urteil des Appellations gerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. März 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 29. Juli und 2. September 2010 eine Frist bis 27. August 2010 bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 23. September 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn