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6B_631/2015

Einstellung, Genugtuung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),

Bundesgericht · 2015-07-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In einer "Verfassungsbeschwerde" vom 17. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer, zwei Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 und der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben (S. 3 Ziff. 4). In Bezug auf das Urteil der Zivilkammer hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 18. Juni 2015 den abschliessenden Entscheid gefällt (5D_99/2015). In Bezug auf die Strafverfügung ist die Strafrechtliche Abteilung zuständig. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2015 aber mit keinem Wort zu der Strafverfügung äussert, ist darauf insoweit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_631/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung, Genugtuung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

In einer "Verfassungsbeschwerde" vom 17. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer, zwei Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 und der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben (S. 3 Ziff. 4). In Bezug auf das Urteil der Zivilkammer hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 18. Juni 2015 den abschliessenden Entscheid gefällt (5D_99/2015). In Bezug auf die Strafverfügung ist die Strafrechtliche Abteilung zuständig. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2015 aber mit keinem Wort zu der Strafverfügung äussert, ist darauf insoweit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn