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6B_629/2025

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache; Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Juni 2025 auf eine Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Strafgericht vom 18. Februar 2025 zur Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht ein, weil es dem Beschwerdeführer an einer Beschwer und der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung fehle. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Fragen der Beschwer und der Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Stattdessen äussert er sich nur zu einem Fristwiederherstellungsgesuch und dessen vermeintliche Ablehnung, was indessen nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte.

E. 2 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_629/2025

Urteil 25. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache; Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juni 2025 (BS 2025 14).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Juni 2025 auf eine Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Strafgericht vom 18. Februar 2025 zur Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht ein, weil es dem Beschwerdeführer an einer Beschwer und der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung fehle. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Fragen der Beschwer und der Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Stattdessen äussert er sich nur zu einem Fristwiederherstellungsgesuch und dessen vermeintliche Ablehnung, was indessen nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte.

2.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill