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6B_629/2013

Unterbringung in einem Massnahmezentrum,

Bundesgericht · 2013-07-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_629/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unterbringung in einem Massnahmezentrum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. Juni 2013 ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil das Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer selber eingestanden hatte, verspätet war (Entscheid E. 3). Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid E. 4) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, denn die Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Sanktion nach Hause entlassen werden könnte, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn