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6B_627/2025

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Luzern trat am 3. Juni 2025 kostenfällig auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2025 Frist bis zum 30. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 11. August 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. August 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 4 Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt; sie wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt. Im Übrigen wurden die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung dem Beschwerdeführer auch mit A-Post zugesandt; auch diese Sendungen liess der Beschwerdeführer an das Bundesgericht zurückgehen (Rücksendung durch den Empfänger).

E. 5 Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 6 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
  4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_627/2025

Urteil vom 2. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Juni 2025 (2N 25 84).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Luzern trat am 3. Juni 2025 kostenfällig auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2025 Frist bis zum 30. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 11. August 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. August 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.

Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt; sie wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt. Im Übrigen wurden die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung dem Beschwerdeführer auch mit A-Post zugesandt; auch diese Sendungen liess der Beschwerdeführer an das Bundesgericht zurückgehen (Rücksendung durch den Empfänger).

5.

Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

6.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,

1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill