opencaselaw.ch

6B_624/2018

Rückzug der Einsprache wegen unentschuldigten Ausbleibens (Strafbefehl, Verletzung der Verkehrsregeln),

Bundesgericht · 2018-09-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2018 eine Frist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 27. August 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Indessen ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_624/2018

Urteil vom 5. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Jung,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache wegen unentschuldigten Ausbleibens (Strafbefehl, Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 2018 (Nr. 51/2018/17/D).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2018 eine Frist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 27. August 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Indessen ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill