Nichtanhandnahme; Ermächtigungsverfahren, Ausstand | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 2. Juni und 24. Juni 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 5. Juli 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 21.07.2016 6B 619/2016 (6B_619/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 21.07.2016 6B 619/2016 (6B_619/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 21.07.2016 6B 619/2016 (6B_619/2016)
Nichtanhandnahme; Ermächtigungsverfahren, Ausstand | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_619/2016 Urteil vom 21. Juli 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.X._________ und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Ermächtigungsverfahren, Ausstand, Beschwerde gegen die Entscheide vom 6. April 2016 und den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. April 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 2. Juni und 24. Juni 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 5. Juli 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juli 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill