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6B_616/2013

Unbekannt

Bundesgericht · 2013-07-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 27. Juni 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 8. Juli 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abholte, wurde ihm eine Kopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde S. 16 Ziff. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

E. 3 Ein Urteil des Bundesgerichts ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Beschwerde S. 17 Ziff. 14).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_616/2013

Urteil vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 27. Juni 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 8. Juli 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abholte, wurde ihm eine Kopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde S. 16 Ziff. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

3.

Ein Urteil des Bundesgerichts ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Beschwerde S. 17 Ziff. 14).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn