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6B_615/2025

Einsprache gegen Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 wegen Irreführung der Rechtspflege, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Nachdem dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. Mai 2025 fest, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch ein, welches das Regionalgericht am 5. Juni 2025 abwies. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kanton Bern mit Beschluss vom 1. Juli 2025 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an eine unbefangene kantonale Instanz zur Neubeurteilung.

E. 2 Die gewünschte Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde zu verlangen.

E. 3 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

E. 4 Die Vorinstanz erwägt, die Vorladung vom 3. September 2024 sei dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt worden. Dennoch sei dieser zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 nicht erschienen, weshalb das Regionalgericht am selben Tag die Rechtskraft des Strafbefehls infolge Einspracherückzugs festgestellt habe. Am 23. Mai 2025 habe sich der Beschwerdeführer bei der Kanzlei des Regionalgerichts telefonisch darüber beschwert, dass er die Vorladung acht Monate im voraus - ohne entsprechende Erinnerung - erhalten habe. Im darauffolgenden Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch habe er vorgetragen, sein Leben sei gerade aus dem Ruder geraten, als er die Vorladung erhalten habe, weshalb er psychologische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen und die Vorladung dabei untergegangen sei. Belege dafür, dass "sein Leben gerade aus dem Ruder geraten" sei oder er psychologische Hilfe gebraucht habe, habe er nicht eingereicht. Solche seien bei ihm auch nicht nachzufordern gewesen, da er gleichzeitig mitgeteilt habe, bereits wieder über eine Arbeits- und eine Ausbildungsstelle zu verfügen. Daraus könne geschlossen werden, dass eine psychische Krise - sofern sie denn hinreichend schwer wäre, um eine Wiederherstellung zu rechtfertigen - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wieder überwunden gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer den Termin verpasst habe, habe er sich mithin selbst zuzuschreiben. Das Gesetz kenne keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, konkret des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), geltend mache, verkenne er, dass sich die erstinstanzliche Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen befasse. Das Regionalgericht lege dar, auf welche Tatsachen es sich stütze, wenn es zum Schluss komme, er habe den Termin selbstverschuldet verpasst. Nach der gesetzlichen Konzeption sei das Verfahren mit seinem Nichterscheinen abgeschlossen. Unklar bleibe, welche Beweise der Beschwerdeführer dem Regionalgericht angeboten haben soll, die dieses nicht abgenommen habe. Weder den Akten noch der Beschwerde lasse sich hierzu etwas entnehmen. Inwiefern Art. 6 EMRK verletzt worden sein soll, sei weder dargetan noch ersichtlich.

E. 5 Was an diesen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Soweit er in seinen Ausführungen überhaupt auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses eingeht, wiederholt er bloss die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen (und verworfenen) Standpunkte. Er legt dabei seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar, zählt angeblich verletzte Verfassungs- und Gesetzesnormen auf und beruft sich auf Rechtsprechungen, gegen die scheinbar verstossen worden sein soll. Indessen belegt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise, dass sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung gesundheitlichen und psychischen Problemen geschuldet war. Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in blossen unbelegten Behauptungen. Soweit er den kantonalen Instanzen zudem vorwirft, sie hätten ignoriert, dass er Opfer eines Hacker-Angriffs und eines Identitätsdiebstahls geworden sei, bleibt unerfindlich, was dieser angebliche Hacker-Angriff und Identitätsdiebstahl mit der Frage des Streitgegenstands der Fristwiederherstellung zu tun haben könnte. Auch wurde er bereits durch die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vorladung bis zu ihrem Widerruf Gültigkeit beansprucht, ihr Folge zu leisten ist und das Gesetz keine Pflicht kennt, die vorgeladene Person an einen Termin zu erinnern. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht eingetreten werden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_615/2025

Urteil vom 14. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juli 2025 (BK 25 282).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 wegen Irreführung der Rechtspflege, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Nachdem dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. Mai 2025 fest, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch ein, welches das Regionalgericht am 5. Juni 2025 abwies. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kanton Bern mit Beschluss vom 1. Juli 2025 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an eine unbefangene kantonale Instanz zur Neubeurteilung.

2.

Die gewünschte Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde zu verlangen.

3.

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.

Die Vorinstanz erwägt, die Vorladung vom 3. September 2024 sei dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt worden. Dennoch sei dieser zur Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 nicht erschienen, weshalb das Regionalgericht am selben Tag die Rechtskraft des Strafbefehls infolge Einspracherückzugs festgestellt habe. Am 23. Mai 2025 habe sich der Beschwerdeführer bei der Kanzlei des Regionalgerichts telefonisch darüber beschwert, dass er die Vorladung acht Monate im voraus - ohne entsprechende Erinnerung - erhalten habe. Im darauffolgenden Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch habe er vorgetragen, sein Leben sei gerade aus dem Ruder geraten, als er die Vorladung erhalten habe, weshalb er psychologische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen und die Vorladung dabei untergegangen sei. Belege dafür, dass "sein Leben gerade aus dem Ruder geraten" sei oder er psychologische Hilfe gebraucht habe, habe er nicht eingereicht. Solche seien bei ihm auch nicht nachzufordern gewesen, da er gleichzeitig mitgeteilt habe, bereits wieder über eine Arbeits- und eine Ausbildungsstelle zu verfügen. Daraus könne geschlossen werden, dass eine psychische Krise - sofern sie denn hinreichend schwer wäre, um eine Wiederherstellung zu rechtfertigen - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wieder überwunden gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer den Termin verpasst habe, habe er sich mithin selbst zuzuschreiben. Das Gesetz kenne keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, konkret des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), geltend mache, verkenne er, dass sich die erstinstanzliche Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen befasse. Das Regionalgericht lege dar, auf welche Tatsachen es sich stütze, wenn es zum Schluss komme, er habe den Termin selbstverschuldet verpasst. Nach der gesetzlichen Konzeption sei das Verfahren mit seinem Nichterscheinen abgeschlossen. Unklar bleibe, welche Beweise der Beschwerdeführer dem Regionalgericht angeboten haben soll, die dieses nicht abgenommen habe. Weder den Akten noch der Beschwerde lasse sich hierzu etwas entnehmen. Inwiefern Art. 6 EMRK verletzt worden sein soll, sei weder dargetan noch ersichtlich.

5.

Was an diesen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Soweit er in seinen Ausführungen überhaupt auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses eingeht, wiederholt er bloss die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen (und verworfenen) Standpunkte. Er legt dabei seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar, zählt angeblich verletzte Verfassungs- und Gesetzesnormen auf und beruft sich auf Rechtsprechungen, gegen die scheinbar verstossen worden sein soll. Indessen belegt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise, dass sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung gesundheitlichen und psychischen Problemen geschuldet war. Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in blossen unbelegten Behauptungen. Soweit er den kantonalen Instanzen zudem vorwirft, sie hätten ignoriert, dass er Opfer eines Hacker-Angriffs und eines Identitätsdiebstahls geworden sei, bleibt unerfindlich, was dieser angebliche Hacker-Angriff und Identitätsdiebstahl mit der Frage des Streitgegenstands der Fristwiederherstellung zu tun haben könnte. Auch wurde er bereits durch die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vorladung bis zu ihrem Widerruf Gültigkeit beansprucht, ihr Folge zu leisten ist und das Gesetz keine Pflicht kennt, die vorgeladene Person an einen Termin zu erinnern. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht eingetreten werden.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill