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6B_615/2010

unbekannt

Bundesgericht · 2010-07-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis am 17. Juni 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt, worauf sie ihr mit A-Post zugesandt wurde. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_615/2010

Urteil vom 19. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis am 17. Juni 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt, worauf sie ihr mit A-Post zugesandt wurde. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn