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6B 612/2009

Bundesgericht · 2009-07-31 · Deutsch CH
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Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs | Strafrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2009 6B 612/2009 (6B_612/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 31.07.2009 6B 612/2009 (6B_612/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 31.07.2009 6B 612/2009 (6B_612/2009)

Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_612/2009 Verfügung vom 31. Juli 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur, Beschwerdegegner. Gegenstand Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Juni 2009 (GR090001/UV/ck). Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Juli 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn