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6B_60/2016

Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),

Bundesgericht · 2016-03-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. Januar und 17. Februar 2016 eine Frist und die gesetzliche vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 29. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt wurden, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_60/2016

Urteil vom 9. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Bern,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Dezember 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. Januar und 17. Februar 2016 eine Frist und die gesetzliche vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 29. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt wurden, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill