Nichtanhandnahme (Betrug usw.) | Strafprozess
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
E. 2 A.________,
E. 3 B.________,
E. 4 C.________,
E. 5 D.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 eine Frist angesetzt, dem Bundesgericht spätestens am 17. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat, zahlte er den Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er mit nachträglicher Eingabe vom 27. Juni 2016 selber um diese Nachfrist gebeten hatte (act. 10), ging der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.07.2016 6B 608/2016 (6B_608/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.07.2016 6B 608/2016 (6B_608/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.07.2016 6B 608/2016 (6B_608/2016)
Nichtanhandnahme (Betrug usw.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_608/2016 Urteil vom 20. Juli 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 eine Frist angesetzt, dem Bundesgericht spätestens am 17. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat, zahlte er den Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er mit nachträglicher Eingabe vom 27. Juni 2016 selber um diese Nachfrist gebeten hatte (act. 10), ging der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn