opencaselaw.ch

6B_606/2023

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2023-06-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung u.a. wegen "Amtsmissbrauchs, Rechtsbeugung, ungenügender Beweiswürdigung" nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. April 2023 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO enthielt. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung und unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. Aus ihr gehe nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein könnte und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollten. Dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass er seine Beschwerdeschriften nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen habe und er mit "rein vorsorglich" erhobenen Beschwerden ohne hinreichende Begründung nicht gehört werden könne. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Missachtung von Beweisvorschriften und eine unsachgemässe Bearbeitung geltend und wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf seine Strafanzeigen kurz zusammengefasst vor, den Beschluss ungenügend begründet zu haben; die Richter würden ihn pauschal beleidigen und verleumderisch anschuldigen, was weder professionell noch vertretbar sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und weshalb der Nichteintretensbeschluss Bundesrecht verletzen könnte Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_606/2023

Urteil vom 6. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. April 2023 (BK 23 143).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung u.a. wegen "Amtsmissbrauchs, Rechtsbeugung, ungenügender Beweiswürdigung" nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. April 2023 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO enthielt. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung und unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. Aus ihr gehe nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein könnte und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollten. Dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass er seine Beschwerdeschriften nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen habe und er mit "rein vorsorglich" erhobenen Beschwerden ohne hinreichende Begründung nicht gehört werden könne. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Missachtung von Beweisvorschriften und eine unsachgemässe Bearbeitung geltend und wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf seine Strafanzeigen kurz zusammengefasst vor, den Beschluss ungenügend begründet zu haben; die Richter würden ihn pauschal beleidigen und verleumderisch anschuldigen, was weder professionell noch vertretbar sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und weshalb der Nichteintretensbeschluss Bundesrecht verletzen könnte Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill