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6B 604/2010

Bundesgericht · 2010-08-02 · Deutsch CH
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Nichteintretensverfügung | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Er macht vor Bundesgericht geltend, es sei unter Berücksichtigung seiner finanziellen Mittel ein neuer, angemessener Kostenvorschuss festzusetzen. Über die Frage des Kostenvorschusses im kantonalen Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht indessen bereits mit Urteil 1B_132/2010 vom 4. Mai 2010 rechtskräftig entschieden. Darauf kann heute nicht mehr zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der trölerischen Art der Prozessführung kommt ein Absehen von einer Kostenauflage nicht mehr in Betracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.08.2010 6B 604/2010 (6B_604/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.08.2010 6B 604/2010 (6B_604/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.08.2010 6B 604/2010 (6B_604/2010)

Nichteintretensverfügung | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_604/2010 Urteil vom 2. August 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintretensverfügung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Juli 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Er macht vor Bundesgericht geltend, es sei unter Berücksichtigung seiner finanziellen Mittel ein neuer, angemessener Kostenvorschuss festzusetzen. Über die Frage des Kostenvorschusses im kantonalen Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht indessen bereits mit Urteil 1B_132/2010 vom 4. Mai 2010 rechtskräftig entschieden. Darauf kann heute nicht mehr zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der trölerischen Art der Prozessführung kommt ein Absehen von einer Kostenauflage nicht mehr in Betracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn