Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.A.________ am 15. April 2025 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Geldwäscherei, mehrfacher Anstiftung zu Urkundenfälschung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung, Raufhandels, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sowie zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zur Strafe des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2020. Zudem verwies es ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
E. 2 A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung von Ziff. 8 lit. c (Freiheitsstrafe und Geldstrafe), lit. e (Landesverweisung) und lit. f (SIS-Ausschreibung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schwere seiner Spielsucht sowie deren Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 20 StGB verstossen, indem sie seinen Antrag auf Anordnung einer sachverständigen Begutachtung abgewiesen habe.
E. 3.1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar ( Art. 19 Abs. 1 StGB ). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ( Art. 19 Abs. 2 StGB ). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, soweit ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters gemäss Art. 19 StGB zu zweifeln.
Nach der Rechtsprechung ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht an der Schuldfähigkeit des Täters tatsächlich zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen ( BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV 273 E. 4b; Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1; 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters ( BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt worden ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar ein problematisches Verhalten in Bezug auf den Besuch von Spielbanken an den Tag gelegt habe. Erhebliche Widersprüche zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, ein völlig unübliches Verhalten oder eine Unvereinbarkeit der Tat mit der bisherigen Lebensführung als Anhaltspunkt für eine Geistesverfassung, die nach Art und Grad in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fiele, bestünden allerdings nicht. So ergebe sich aus den Akten nicht, dass das Leben des Beschwerdeführers derart auf die Spielsucht ausgerichtet gewesen wäre, dass er seine Spielmotivation nicht mehr hätte steuern können und daher von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsste. Eine allfällig geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, reiche für eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht aus. Mithin bestünden nicht die geringsten Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb gutachterliche Abklärungen zu unterbleiben hätten (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.3 S. 49 f.).
Diese Schlussfolgerung stützte die Vorinstanz auf verschiedene Faktoren: Sie stellte ein aggravierendes Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Begründung der Spielsucht fest, das sie als prozesstaktisch begründet wertete. Sie wies darauf hin, dass er das Casino bereits ab einem aus seiner Temporärarbeit resultierenden Einsatz von Fr. 800.-- aufgesucht habe und umgekehrt nicht sämtliche finanziellen Mittel verspielt habe, sondern auch genügend Geld für seinen Lebensunterhalt, die Miete eines Maseratis sowie für die Schuldentilgung habe zur Seite legen können und sogar Ersparnisse gebildet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ein intaktes Sozialleben geführt und während seiner Aufenthalte in Tunesien sowie auch nach seiner Verhaftung nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Schliesslich habe er bei der Begehung seiner Delikte ein plan- und regelmässiges, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen an den Tag gelegt (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.1 f. S. 43 f.).
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde zwar ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung Bezug, setzt sich jedoch damit nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was sich als rein appellatorisch erweist. Damit vermag er keine Verletzung von Art. 20 StGB zu begründen. Insofern sich seine Ausführungen auf den allfällige Zweifel an der Schuldfähigkeit begründenden Sachverhalt beziehen, vermag er nicht ansatzweise Willkür darzutun.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und macht im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Interessenabwägung sein Recht (sowie das seiner Ehefrau und der vier Kinder) an einem geordneten Familienleben zu wenig berücksichtigt. Sie sei in Willkür verfallen, indem sie davon ausgehe, seine Ehefrau und seine vier Kinder könnten ihm ins Ausland folgen. Zudem habe die Vorinstanz das öffentliche Interesse überbewertet. Einerseits hätten einzelne Parteien gar keine Zivilforderungen geltend gemacht. Andererseits könne ihm unter der Annahme einer erfolgreichen Behandlung seiner Spielsucht keine ungünstige Prognose gestellt werden.
Gegen die angeordnete Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS macht der Beschwerdeführer keine Einwände geltend.
E. 4.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Anordnung der Landesverweisung ausführlich begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 25.1.4.1- 25.1.4.8, E. 25.1.5 und E. 25.2 S. 209-219). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit Jahrgang 1980, sei weder sozial noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert und zudem erheblich verschuldet. Lediglich aufgrund seiner familiären Bindungen bejahte sie einen schweren persönlichen Härtefall. Sie führte zur familiären Situation aus, der Beschwerdeführer habe am x. Mai 2015 B.A.________ geheiratet. Diese sei in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Auch ihre Eltern und Geschwister lebten hier. Sie verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und von ihrer sozialen sowie kulturellen Integration in der Schweiz sei auszugehen. Aus der Ehe mit B.A.________ seien vier Kinder (C.A.________, geb. 2015, D.A.________, geb. 2017, E.A.________, geb. 2021 und F.A.________, geb. 2022) hervorgegangen. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch und verfüge in Tunesien, wo er geboren und aufgewachsen sei und den Beruf des Kellners erlernt habe, nicht nur über Freunde und Bekannte, sondern auch über ein intaktes familiäres Netzwerk. Sowohl seine Eltern als auch seine drei verheirateten Schwestern lebten dort. Es sei anzunehmen, dass seine Kinder die tunesische Staatsbürgerschaft hätten und zumindest seine älteren Kinder sowie seine Ehefrau aufgrund der wiederholten Ferien- und Familienbesuche in seinem Heimatland mit dem Leben und der Kultur in Tunesien vertraut seien. Es stehe ihnen demnach die Möglichkeit offen, ihm nach Tunesien zu folgen. Da allerdings nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sie die Schweiz verlassen würden, um das Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach dessen Verbüssung der Freiheitsstrafe im Ausland wieder aufzunehmen, sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.
Damit berücksichtigte die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl den Umstand, dass bei einer Landesverweisung mit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Kernfamilie zu rechnen ist und dies auch seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder stark tangieren wird. In der Folge nahm die Vorinstanz eine sorgfältige Interessenabwägung vor und berücksichtigte dabei wiederum, dass das Recht auf Familienleben durch die Landesverweisung berührt wird. Mit Blick auf die Schwere der aktuell zu beurteilenden Straftaten, welche zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten führten, und auf das strafrechtlich belastete Vorleben des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung mehrfacher Ermahnung durch die Ausländerbehörde ging die Vorinstanz jedoch zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Anordnung der Landesverweisung aus (angefochtener Entscheid E. 25.1.5 und E. 25.2 S. 116-119).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich wiederum als weitgehend appellatorisch und vermag weder eine Verletzung von Bundesrecht noch Willkür hinsichtlich des für die Landesverweisung massgebenden Sachverhaltes zu begründen. Insofern er sich unter Annahme einer erfolgreich therapierten Spielsucht auf das Fehlen einer ungünstigen Prognose beruft, ist er nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn er gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund seiner Spielsucht vorbringt. Die Vorinstanz ist nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass seine Delinquenz nicht massgeblich durch sein Spielverhalten beeinflusst wurde, und hat zutreffend massgebliche gesundheitliche Einschränkungen verneint. Belanglos ist schliesslich der Umstand, dass einzelne Geschädigte keine Zivilforderung geltend gemacht haben.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_603/2025
Urteil vom 24. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Schuldfähigkeit); Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 2025 (SBR.2023.64, SBR.2023.66, SBR.2023.68).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.A.________ am 15. April 2025 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Geldwäscherei, mehrfacher Anstiftung zu Urkundenfälschung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung, Raufhandels, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sowie zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zur Strafe des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2020. Zudem verwies es ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
2.
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung von Ziff. 8 lit. c (Freiheitsstrafe und Geldstrafe), lit. e (Landesverweisung) und lit. f (SIS-Ausschreibung) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schwere seiner Spielsucht sowie deren Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 20 StGB verstossen, indem sie seinen Antrag auf Anordnung einer sachverständigen Begutachtung abgewiesen habe.
3.1.
3.1.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar ( Art. 19 Abs. 1 StGB ). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe ( Art. 19 Abs. 2 StGB ). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, soweit ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters gemäss Art. 19 StGB zu zweifeln.
Nach der Rechtsprechung ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht an der Schuldfähigkeit des Täters tatsächlich zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen ( BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV 273 E. 4b; Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1; 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.1.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters ( BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt worden ist ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar ein problematisches Verhalten in Bezug auf den Besuch von Spielbanken an den Tag gelegt habe. Erhebliche Widersprüche zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, ein völlig unübliches Verhalten oder eine Unvereinbarkeit der Tat mit der bisherigen Lebensführung als Anhaltspunkt für eine Geistesverfassung, die nach Art und Grad in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fiele, bestünden allerdings nicht. So ergebe sich aus den Akten nicht, dass das Leben des Beschwerdeführers derart auf die Spielsucht ausgerichtet gewesen wäre, dass er seine Spielmotivation nicht mehr hätte steuern können und daher von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsste. Eine allfällig geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, reiche für eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht aus. Mithin bestünden nicht die geringsten Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb gutachterliche Abklärungen zu unterbleiben hätten (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.3 S. 49 f.).
Diese Schlussfolgerung stützte die Vorinstanz auf verschiedene Faktoren: Sie stellte ein aggravierendes Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Begründung der Spielsucht fest, das sie als prozesstaktisch begründet wertete. Sie wies darauf hin, dass er das Casino bereits ab einem aus seiner Temporärarbeit resultierenden Einsatz von Fr. 800.-- aufgesucht habe und umgekehrt nicht sämtliche finanziellen Mittel verspielt habe, sondern auch genügend Geld für seinen Lebensunterhalt, die Miete eines Maseratis sowie für die Schuldentilgung habe zur Seite legen können und sogar Ersparnisse gebildet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ein intaktes Sozialleben geführt und während seiner Aufenthalte in Tunesien sowie auch nach seiner Verhaftung nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Schliesslich habe er bei der Begehung seiner Delikte ein plan- und regelmässiges, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen an den Tag gelegt (angefochtener Entscheid E. 2.4.3.1 f. S. 43 f.).
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde zwar ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung Bezug, setzt sich jedoch damit nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was sich als rein appellatorisch erweist. Damit vermag er keine Verletzung von Art. 20 StGB zu begründen. Insofern sich seine Ausführungen auf den allfällige Zweifel an der Schuldfähigkeit begründenden Sachverhalt beziehen, vermag er nicht ansatzweise Willkür darzutun.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und macht im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Interessenabwägung sein Recht (sowie das seiner Ehefrau und der vier Kinder) an einem geordneten Familienleben zu wenig berücksichtigt. Sie sei in Willkür verfallen, indem sie davon ausgehe, seine Ehefrau und seine vier Kinder könnten ihm ins Ausland folgen. Zudem habe die Vorinstanz das öffentliche Interesse überbewertet. Einerseits hätten einzelne Parteien gar keine Zivilforderungen geltend gemacht. Andererseits könne ihm unter der Annahme einer erfolgreichen Behandlung seiner Spielsucht keine ungünstige Prognose gestellt werden.
Gegen die angeordnete Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS macht der Beschwerdeführer keine Einwände geltend.
4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ( Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.3. Die Vorinstanz hat die Anordnung der Landesverweisung ausführlich begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 25.1.4.1- 25.1.4.8, E. 25.1.5 und E. 25.2 S. 209-219). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit Jahrgang 1980, sei weder sozial noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert und zudem erheblich verschuldet. Lediglich aufgrund seiner familiären Bindungen bejahte sie einen schweren persönlichen Härtefall. Sie führte zur familiären Situation aus, der Beschwerdeführer habe am x. Mai 2015 B.A.________ geheiratet. Diese sei in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Auch ihre Eltern und Geschwister lebten hier. Sie verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und von ihrer sozialen sowie kulturellen Integration in der Schweiz sei auszugehen. Aus der Ehe mit B.A.________ seien vier Kinder (C.A.________, geb. 2015, D.A.________, geb. 2017, E.A.________, geb. 2021 und F.A.________, geb. 2022) hervorgegangen. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch und verfüge in Tunesien, wo er geboren und aufgewachsen sei und den Beruf des Kellners erlernt habe, nicht nur über Freunde und Bekannte, sondern auch über ein intaktes familiäres Netzwerk. Sowohl seine Eltern als auch seine drei verheirateten Schwestern lebten dort. Es sei anzunehmen, dass seine Kinder die tunesische Staatsbürgerschaft hätten und zumindest seine älteren Kinder sowie seine Ehefrau aufgrund der wiederholten Ferien- und Familienbesuche in seinem Heimatland mit dem Leben und der Kultur in Tunesien vertraut seien. Es stehe ihnen demnach die Möglichkeit offen, ihm nach Tunesien zu folgen. Da allerdings nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sie die Schweiz verlassen würden, um das Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach dessen Verbüssung der Freiheitsstrafe im Ausland wieder aufzunehmen, sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.
Damit berücksichtigte die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl den Umstand, dass bei einer Landesverweisung mit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Kernfamilie zu rechnen ist und dies auch seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder stark tangieren wird. In der Folge nahm die Vorinstanz eine sorgfältige Interessenabwägung vor und berücksichtigte dabei wiederum, dass das Recht auf Familienleben durch die Landesverweisung berührt wird. Mit Blick auf die Schwere der aktuell zu beurteilenden Straftaten, welche zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten führten, und auf das strafrechtlich belastete Vorleben des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung mehrfacher Ermahnung durch die Ausländerbehörde ging die Vorinstanz jedoch zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Anordnung der Landesverweisung aus (angefochtener Entscheid E. 25.1.5 und E. 25.2 S. 116-119).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich wiederum als weitgehend appellatorisch und vermag weder eine Verletzung von Bundesrecht noch Willkür hinsichtlich des für die Landesverweisung massgebenden Sachverhaltes zu begründen. Insofern er sich unter Annahme einer erfolgreich therapierten Spielsucht auf das Fehlen einer ungünstigen Prognose beruft, ist er nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn er gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund seiner Spielsucht vorbringt. Die Vorinstanz ist nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass seine Delinquenz nicht massgeblich durch sein Spielverhalten beeinflusst wurde, und hat zutreffend massgebliche gesundheitliche Einschränkungen verneint. Belanglos ist schliesslich der Umstand, dass einzelne Geschädigte keine Zivilforderung geltend gemacht haben.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker