Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (leichter Fall) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 27. Juni und 16. Juli 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 26.08.2013 6B 600/2013 (6B_600/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 26.08.2013 6B 600/2013 (6B_600/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 26.08.2013 6B 600/2013 (6B_600/2013)
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (leichter Fall) | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_600/2013 Urteil vom 26. August 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (leichter Fall), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. Mai 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 27. Juni und 16. Juli 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn