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6B 5/2007

Bundesgericht · 2007-02-19 · Deutsch CH
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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In Abweisung eines Rekurses, soweit darauf einzutreten war, eröffnete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich keine Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner wegen Rassendiskriminierung, Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei eine Strafuntersuchung einzuleiten. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung des Rekursgegners hat, und da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er "gesundheitlich sehr schwer geschädigt" und damit Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.02.2007 6B 5/2007 (6B_5/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.02.2007 6B 5/2007 (6B_5/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.02.2007 6B 5/2007 (6B_5/2007)

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_5/2007 /bri Urteil vom 19. Februar 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. Gegenstand Nichteröffnung einer Strafuntersuchung, Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2007. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung: 1. In Abweisung eines Rekurses, soweit darauf einzutreten war, eröffnete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich keine Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner wegen Rassendiskriminierung, Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei eine Strafuntersuchung einzuleiten. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung des Rekursgegners hat, und da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er "gesundheitlich sehr schwer geschädigt" und damit Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: