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6B 593/2015

Bundesgericht · 2015-07-07 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Begünstigung) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zug trat am 5. Mai 2015 auf zwei Beschwerden mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer setze sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander und zeige nicht auf, inwieweit sie unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz bereits ein definitives Verdikt fälle, bevor das Bundesgericht in einem dort hängigen Fall entschieden habe. Eine Begründung für dieses Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Weder ist ersichtlich, welche Bestimmung eine Sistierung des kantonalen Verfahrens verlangt hätte, noch wird ausgeführt, aus welchem Grund ein Zuwarten nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2015 6B 593/2015 (6B_593/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.07.2015 6B 593/2015 (6B_593/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.07.2015 6B 593/2015 (6B_593/2015)

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Begünstigung) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_593/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Begünstigung), Beschwerde gegen zwei Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. Mai 2015 (BS 2015 14 und 15). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 5. Mai 2015 auf zwei Beschwerden mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer setze sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander und zeige nicht auf, inwieweit sie unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz bereits ein definitives Verdikt fälle, bevor das Bundesgericht in einem dort hängigen Fall entschieden habe. Eine Begründung für dieses Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Weder ist ersichtlich, welche Bestimmung eine Sistierung des kantonalen Verfahrens verlangt hätte, noch wird ausgeführt, aus welchem Grund ein Zuwarten nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn