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6B_591/2014

Nichtanhandnahme

Bundesgericht · 2014-06-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 25. März 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren wegen Betrugs, "Unzurechnungsfähigkeit", Tätlichkeit, Kindsmisshandlung, "höchstfahrlässige Arbeitsweise" etc. nicht an die Hand genommen hatte. Es kann offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist. Ihrer Eingabe ist nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Aus ihren Ausführungen, welche sich in unsubstanziierten Pauschalvorwürfen erschöpfen, ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_591/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2014.

Erwägungen:

1.

Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 25. März 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren wegen Betrugs, "Unzurechnungsfähigkeit", Tätlichkeit, Kindsmisshandlung, "höchstfahrlässige Arbeitsweise" etc. nicht an die Hand genommen hatte. Es kann offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist. Ihrer Eingabe ist nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Aus ihren Ausführungen, welche sich in unsubstanziierten Pauschalvorwürfen erschöpfen, ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill