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6B 586/2009

Bundesgericht · 2009-07-10 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf Strafklage; Willkür | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden.

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Strafanzeige wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventuell Irreführung der Rechtspflege und wegen Ehrverletzungsdelikten (welche derzeit beim Friedensrichteramt des Bezirks Brugg hängig sind; vgl. Beschwerde S. 2) bzw. Gehilfenschaft zu einem Vergehen nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, Verfahrensfehler begangen oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2009 6B 586/2009 (6B_586/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 10.07.2009 6B 586/2009 (6B_586/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 10.07.2009 6B 586/2009 (6B_586/2009)

Nichteintreten auf Strafklage; Willkür | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_586/2009 Urteil vom 10. Juli 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage; Willkür, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Mai 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Strafanzeige wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventuell Irreführung der Rechtspflege und wegen Ehrverletzungsdelikten (welche derzeit beim Friedensrichteramt des Bezirks Brugg hängig sind; vgl. Beschwerde S. 2) bzw. Gehilfenschaft zu einem Vergehen nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, Verfahrensfehler begangen oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill