Wiederaufnahme (mehrfache falsche Anschuldigung, versuchte Nötigung) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen. Nach den Ausführungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Dagegen wendet sich diese mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zu den neuen Tatsachen bezieht. Wie bereits im Verfahren vor Obergericht beantragt sie im Wesentlichen wiederum nur ein neues Schriftgutachten. Damit enthält die Beschwerde weder ein hinreichendes Rechtsbegehren noch eine genügende Begründung. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann vorliegend auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2009 6B 585/2009 (6B_585/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 10.07.2009 6B 585/2009 (6B_585/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 10.07.2009 6B 585/2009 (6B_585/2009)
Wiederaufnahme (mehrfache falsche Anschuldigung, versuchte Nötigung) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_585/2009 Urteil vom 10. Juli 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederaufnahme (mehrfache falsche Anschuldigung, versuchte Nötigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen. Nach den Ausführungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Dagegen wendet sich diese mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zu den neuen Tatsachen bezieht. Wie bereits im Verfahren vor Obergericht beantragt sie im Wesentlichen wiederum nur ein neues Schriftgutachten. Damit enthält die Beschwerde weder ein hinreichendes Rechtsbegehren noch eine genügende Begründung. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann vorliegend auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill