Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit Kindern) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin bezichtigt ihren geschiedenen Ehemann der sexuellen Handlungen mit dem Sohn. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Strafverfahren eingestellt wurde. Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Vorwürfe seien erfunden und falsch. Diese tatsächliche Feststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.11.2007 6B 584/2007 (6B_584/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.11.2007 6B 584/2007 (6B_584/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.11.2007 6B 584/2007 (6B_584/2007)
Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit Kindern) | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_584/2007 /rom Urteil vom 2. November 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit Kindern), Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. August 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin bezichtigt ihren geschiedenen Ehemann der sexuellen Handlungen mit dem Sohn. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Strafverfahren eingestellt wurde. Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Vorwürfe seien erfunden und falsch. Diese tatsächliche Feststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. November 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: