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6B_583/2014

Nichtanhandnahme (Korruption, Freiheitsberaubung),

Bundesgericht · 2014-06-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 24. März 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Korruption bzw. Bestechung nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre als Privatklägerin vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass und inwiefern diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, die sich auf unsubstanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid und Vorwürfe gegen die Behörden beschränkt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_583/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Korruption, Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2014.

Erwägungen:

1.

Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 24. März 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Korruption bzw. Bestechung nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre als Privatklägerin vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass und inwiefern diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, die sich auf unsubstanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid und Vorwürfe gegen die Behörden beschränkt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill