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6B_582/2024

Keine Berufungsanmeldung eingereicht (SVG-Widerhandlungen); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Er macht geltend, zu etwas verurteilt worden zu sein, was ihm nicht eindeutig habe bewiesen werden können. Er fragt an, wie das Vorgehen aussehe und führt aus, was er ins Auge fasse (Einladen eines Zeugen, Einbringen des Nachrichtenverlaufs, Einleiten rechtlicher Schritte wegen Falschaussage). Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintrat, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_582/2024

Urteil vom 20. September 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungsanmeldung eingereicht

(SVG-Widerhandlungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Juni 2024 (STBER.2024.40).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Am 24. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Er macht geltend, zu etwas verurteilt worden zu sein, was ihm nicht eindeutig habe bewiesen werden können. Er fragt an, wie das Vorgehen aussehe und führt aus, was er ins Auge fasse (Einladen eines Zeugen, Einbringen des Nachrichtenverlaufs, Einleiten rechtlicher Schritte wegen Falschaussage). Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintrat, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill