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6B_582/2015

Einsprache gegen Strafbefehl,

Bundesgericht · 2015-07-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 5. und 29. Juni 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_582/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2015 (UH150077 und 78-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 5. und 29. Juni 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn