Mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung; willkürliche Beweiswürdigung | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit nachträglicher Eingabe vom 11. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine zusätzliche Nachfrist bis zum 18. Juli 2016 (act. 10). Da der Kostenvorschuss auch innert dieser Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 02.08.2016 6B 577/2016 (6B_577/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 02.08.2016 6B 577/2016 (6B_577/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 02.08.2016 6B 577/2016 (6B_577/2016)
Mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung; willkürliche Beweiswürdigung | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_577/2016 Urteil vom 2. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung; willkürliche Beweiswürdigung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit nachträglicher Eingabe vom 11. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine zusätzliche Nachfrist bis zum 18. Juli 2016 (act. 10). Da der Kostenvorschuss auch innert dieser Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld