Einstellungsverfügung (unrechtsmässige Aneignung, evt. Sachentziehung sowie Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung, ev. Sachbeschädig sowie Betrugs eingestellt und im angefochtenen Entscheid auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 09.07.2009 6B 577/2009 (6B_577/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 09.07.2009 6B 577/2009 (6B_577/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 09.07.2009 6B 577/2009 (6B_577/2009)
Einstellungsverfügung (unrechtsmässige Aneignung, evt. Sachentziehung sowie Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_577/2009 Urteil vom 9. Juli 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung (unrechtsmässige Aneignung, evt. Sachentziehung sowie Betrug), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Mai 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung, ev. Sachbeschädig sowie Betrugs eingestellt und im angefochtenen Entscheid auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juli 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill