Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Oktober 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt trat auf das Rechtsmittel am 30. Dezember 2013 infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. April 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 11. April 2014 sei aufzuheben und auf ihre Einsprache einzutreten.
E. 2 Umstritten ist einzig, an welchem Tag der Strafbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Während die Vorinstanz gestützt auf eine sich bei den Akten befindliche Sendungsverfolgung der Post davon ausgeht, der Strafbefehl sei am 5. November 2013 um 10.57 Uhr am Postschalter zugestellt worden, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, behauptet sie, die Zustellung habe erst am 12. November 2013 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Strafgericht geltend gemacht, sie habe den Strafbefehl erst am 12. November 2013 erhalten. Einen entsprechenden Beleg reichte sie indessen nicht ein (Verfügung vom 30. Dezember 2013). Obwohl das Strafgericht den fehlenden Beleg für die Behauptung der Beschwerdeführerin ausdrücklich bemängelte, machte sie vor der Vorinstanz erneut ohne einen entsprechenden Beleg geltend, der Strafbefehl sei ihr erst am 12. November 2013 zugestellt worden (Entscheid vom 11. April 2014 S. 2). Erst vor Bundesgericht reicht sie einen Zustellnachweis der Post ein, woraus sich die Richtigkeit ihrer Behauptung erheben soll. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch Anlass gehabt, den Zustellnachweis bereits im kantonalen Verfahren vorzulegen, weshalb es sich dabei um ein Novum handelt, mit welchem sich das Bundesgericht nicht befassen kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen genügt das Vorbringen, welches sich auf das neue Beweismittel stützt, auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der sich in den Akten befindliche und der von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals vorgelegte Postbeleg beziehen sich nicht auf dieselbe Sendungsnummer. Woraus sich ergeben könnte, dass der von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Beleg den Strafbefehl betrifft, legt sie nicht dar. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.08.2014 6B 574/2014 (6B_574/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.08.2014 6B 574/2014 (6B_574/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.08.2014 6B 574/2014 (6B_574/2014)
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_574/2014 Urteil vom 13. August 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2014. Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Oktober 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt trat auf das Rechtsmittel am 30. Dezember 2013 infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. April 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 11. April 2014 sei aufzuheben und auf ihre Einsprache einzutreten. 2. Umstritten ist einzig, an welchem Tag der Strafbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Während die Vorinstanz gestützt auf eine sich bei den Akten befindliche Sendungsverfolgung der Post davon ausgeht, der Strafbefehl sei am 5. November 2013 um 10.57 Uhr am Postschalter zugestellt worden, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, behauptet sie, die Zustellung habe erst am 12. November 2013 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Strafgericht geltend gemacht, sie habe den Strafbefehl erst am 12. November 2013 erhalten. Einen entsprechenden Beleg reichte sie indessen nicht ein (Verfügung vom 30. Dezember 2013). Obwohl das Strafgericht den fehlenden Beleg für die Behauptung der Beschwerdeführerin ausdrücklich bemängelte, machte sie vor der Vorinstanz erneut ohne einen entsprechenden Beleg geltend, der Strafbefehl sei ihr erst am 12. November 2013 zugestellt worden (Entscheid vom 11. April 2014 S. 2). Erst vor Bundesgericht reicht sie einen Zustellnachweis der Post ein, woraus sich die Richtigkeit ihrer Behauptung erheben soll. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch Anlass gehabt, den Zustellnachweis bereits im kantonalen Verfahren vorzulegen, weshalb es sich dabei um ein Novum handelt, mit welchem sich das Bundesgericht nicht befassen kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen genügt das Vorbringen, welches sich auf das neue Beweismittel stützt, auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der sich in den Akten befindliche und der von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals vorgelegte Postbeleg beziehen sich nicht auf dieselbe Sendungsnummer. Woraus sich ergeben könnte, dass der von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Beleg den Strafbefehl betrifft, legt sie nicht dar. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. August 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn