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6B 572/2014

Bundesgericht · 2014-07-04 · Deutsch CH
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach dem Empfang des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Bestätigung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers am 7. Mai 2014 zugestellt. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 6. Juni 2014 eingereicht werden. Die Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe 10. Juni) 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.07.2014 6B 572/2014 (6B_572/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.07.2014 6B 572/2014 (6B_572/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.07.2014 6B 572/2014 (6B_572/2014)

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_572/2014 Urteil vom 4. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. März 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach dem Empfang des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Bestätigung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers am 7. Mai 2014 zugestellt. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 6. Juni 2014 eingereicht werden. Die Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe 10. Juni) 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn