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6B 570/2022

Bundesgericht · 2022-06-24 · Deutsch CH
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Hinderung einer Amtshandlung; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar/15. März 2022 ein.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2022 Frist bis zum 23. Mai 2022 sowie mit Verfügung vom 31. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 14. Juni 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die in der Beschwerde bezeichneten Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht und reagierte auch sonst nicht mehr, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 4 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 5 Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 24.06.2022 6B 570/2022 (6B_570/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 24.06.2022 6B 570/2022 (6B_570/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 24.06.2022 6B 570/2022 (6B_570/2022)

Hinderung einer Amtshandlung; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_570/2022 Urteil vom 24. Juni 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2022 (SBR.2021.59). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar/15. März 2022 ein. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2022 Frist bis zum 23. Mai 2022 sowie mit Verfügung vom 31. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 14. Juni 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die in der Beschwerde bezeichneten Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht und reagierte auch sonst nicht mehr, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 5. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juni 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill