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6B 565/2008

Bundesgericht · 2008-08-07 · Deutsch CH
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Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung) | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf ihre zwei Strafanzeigen wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Auch wurde sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Unter diesen Umständen ist sie als Geschädigte zur vorliegenden Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die Strafanzeigen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.08.2008 6B 565/2008 (6B_565/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.08.2008 6B 565/2008 (6B_565/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.08.2008 6B 565/2008 (6B_565/2008)

Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung) | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_565/2008/bri Urteil vom 7. August 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. Juni 2008. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf ihre zwei Strafanzeigen wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Auch wurde sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Unter diesen Umständen ist sie als Geschädigte zur vorliegenden Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die Strafanzeigen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. August 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn