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6B 557/2014

Bundesgericht · 2014-07-04 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen wurde, konnte ihm die Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 30. Juni 2014 nicht mehr zugestellt werden (act. 8). Nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und von einer Kostenauflage abgesehen werden kann, kann auf den Kostenvorschuss verzichtet werden.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, gegen welche Beschwerde beim Appellationsgericht geführt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.07.2014 6B 557/2014 (6B_557/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.07.2014 6B 557/2014 (6B_557/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.07.2014 6B 557/2014 (6B_557/2014)

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_557/2014 Urteil vom 4. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt . Gegenstand Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen wurde, konnte ihm die Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 30. Juni 2014 nicht mehr zugestellt werden (act. 8). Nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und von einer Kostenauflage abgesehen werden kann, kann auf den Kostenvorschuss verzichtet werden. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, gegen welche Beschwerde beim Appellationsgericht geführt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn