Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Nichtleisten der Sicherheit | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 22.09.2016 6B 556/2016 (6B_556/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 22.09.2016 6B 556/2016 (6B_556/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 22.09.2016 6B 556/2016 (6B_556/2016)
Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Nichtleisten der Sicherheit | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_556/2016 Verfügung vom 22. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Nichtleisten der Sicherheit, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. April 2016. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. September 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill