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6B 554/2023

Bundesgericht · 2023-05-15 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, das mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1993 seinen Abschluss gefunden hat, versucht der Beschwerdeführer seither mit unzähligen Verfahren in seinen Augen geschehenes Unrecht rückgängig zu machen. In vielen dieser Verfahren ist er bis vor Bundesgericht gelangt. Vorliegend geht es um eine vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 erhobene Strafanzeige gegen die im Jahr 2021/2022 amtierende Präsidentin des Grossen Rats des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau nahm eine Strafuntersuchung am 9. Januar 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Februar 2023 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 3 Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023. Es kann daher vor Bundesgericht nur darum gehen, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung als unmittelbar Geschädigter zu Unrecht abgesprochen und folglich auf die Beschwerde gesetzeswidrig nicht eingetreten wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen schildert er seine Sicht der Dinge, stellt an der Sache vorbeigehende Behauptungen auf, erhebt unzulässige Forderungen (z.B. völkerrechtswidriger Landraub sei unverjährbar, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Aufarbeitung durch eine unabhängige Untersuchungskommission u.ä.m.) und befasst sich mit anderen Verfahren. Willkür und auch sonstige Bundesrechtsverletzungen lassen sich nicht mit blossen Bestreitungen und reinen Behauptungen begründen. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Rechtsanwendung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte (insbesondere Art. 115 Abs. 1 StPO), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Parteilichkeit des Obergerichtsvizepräsidenten geltend machen will, fehlt es sodann ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Vorwurfs. Mit früherem Mitwirken in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich die Befangenheit eines Richters bzw. eine Pflicht zum Ausstand und eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht dartun (BGE 117 Ia 372 E. 2c mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht beanstandet, bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Inwiefern Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO verletzt sein könnten, vermag er nicht zu sagen. Die Kostenauflage von Fr. 500.-- stützt das Obergericht auf Art. 428 Abs. 1 StPO . Die Spruchgebühr setzt es gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest. Dass und weshalb es die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Diese erfüllt auch in diesem Punkt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.05.2023 6B 554/2023 (6B_554/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.05.2023 6B 554/2023 (6B_554/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.05.2023 6B 554/2023 (6B_554/2023)

Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_554/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2023 (SW.2023.3). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, das mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1993 seinen Abschluss gefunden hat, versucht der Beschwerdeführer seither mit unzähligen Verfahren in seinen Augen geschehenes Unrecht rückgängig zu machen. In vielen dieser Verfahren ist er bis vor Bundesgericht gelangt. Vorliegend geht es um eine vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 erhobene Strafanzeige gegen die im Jahr 2021/2022 amtierende Präsidentin des Grossen Rats des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau nahm eine Strafuntersuchung am 9. Januar 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Februar 2023 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023. Es kann daher vor Bundesgericht nur darum gehen, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung als unmittelbar Geschädigter zu Unrecht abgesprochen und folglich auf die Beschwerde gesetzeswidrig nicht eingetreten wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen schildert er seine Sicht der Dinge, stellt an der Sache vorbeigehende Behauptungen auf, erhebt unzulässige Forderungen (z.B. völkerrechtswidriger Landraub sei unverjährbar, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Aufarbeitung durch eine unabhängige Untersuchungskommission u.ä.m.) und befasst sich mit anderen Verfahren. Willkür und auch sonstige Bundesrechtsverletzungen lassen sich nicht mit blossen Bestreitungen und reinen Behauptungen begründen. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Rechtsanwendung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte (insbesondere Art. 115 Abs. 1 StPO), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Parteilichkeit des Obergerichtsvizepräsidenten geltend machen will, fehlt es sodann ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Vorwurfs. Mit früherem Mitwirken in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich die Befangenheit eines Richters bzw. eine Pflicht zum Ausstand und eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht dartun (BGE 117 Ia 372 E. 2c mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht beanstandet, bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Inwiefern Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO verletzt sein könnten, vermag er nicht zu sagen. Die Kostenauflage von Fr. 500.-- stützt das Obergericht auf Art. 428 Abs. 1 StPO . Die Spruchgebühr setzt es gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest. Dass und weshalb es die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Diese erfüllt auch in diesem Punkt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2023 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill