Wiederherstellung der Einsprachefrist; Rückzug | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.06.2022 6B 551/2022 (6B_551/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.06.2022 6B 551/2022 (6B_551/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.06.2022 6B 551/2022 (6B_551/2022)
Wiederherstellung der Einsprachefrist; Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_551/2022 Verfügung vom 20. Juni 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist; Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. März 2022 (UH210426-O/U). Die Präsidentin zieht in Erwägung: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2022 zurückgezogen. Demnach verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill