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6B 54/2022

Bundesgericht · 2022-03-09 · Deutsch CH
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Üble Nachrede; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 17. Januar 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2021.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2022 Frist bis zum 1. Februar 2022 und mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 24. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden.

E. 4 Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.03.2022 6B 54/2022 (6B_54/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.03.2022 6B 54/2022 (6B_54/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.03.2022 6B 54/2022 (6B_54/2022)

Üble Nachrede; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_54/2022 Urteil vom 9. März 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Üble Nachrede; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 13. Dezember 2021 (STK 2020 62). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Januar 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2021. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2022 Frist bis zum 1. Februar 2022 und mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 24. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. 4. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill