Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Widerruf; Nichteintreten | Straftaten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilt A.________ am 23. April 2025 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--. Anders als das Bezirksgericht widerrief es darüber hinaus den vom "Gerichtspräsidium Rheinfelden" mit Urteil vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von zehn Monaten (abzüglich vier Tage Untersuchungshaft) gewährten bedingten Vollzug, wobei es einen Tag ausgestandene Untersuchungshaft anrechnete. Es stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls in zwei Dossiers sowie in Bezug auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ gelangt an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Er ersucht für den Fall der Kostenauflage um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
E. 3 Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls an, setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht rechtsgenügend auseinander. Die Vorinstanz hält seine Täterschaft für erstellt im Rahmen einer detaillierten Würdigung diverser Indizien, namentlich einer Zeugenmeldung und der zeit- und ortnahen Anhaltung des Beschwerdeführers, des bei ihm aufgefundenen Deliktsguts, der optischen Übereinstimmung in mehreren Videoaufnahmen und der zeitlichen und örtlichen Nähe der Vorfälle (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3-3.7 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer geht auf diese Indizienlage als Ganzes nicht ein, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederzugeben und zu kommentieren und so seine eigene Würdigung der Beweise derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Er zeigt damit nicht auf, dass und inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz auf seine Täterschaft geradezu willkürlich oder sonstwie rechtswidrig wäre (vgl. zur Willkürrüge bei einer auf Indizien beruhenden Beweiswürdigung statt vieler Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3). Mit seiner bloss appellatorischen Sachverhaltskritik kommt er folglich den strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer daneben den Widerruf des bedingten Vollzugs der vorausgegangenen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB kritisiert. Die Vorinstanz ordnet den Widerruf nach einer ausführlichen Beurteilung seines deliktischen Verhaltens und seiner persönlichen Situation an (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.5 f. S. 17 ff.). Die dagegen erhobenen Einwände erschöpfen sich ebenfalls in einer Darstellung der eigenen Sichtweise betreffend einzelne, als ausschlaggebend erachtete Umstände, ohne sich mit der gesamten Situation zu befassen, welche die Vorinstanz zur Annahme einer Schlechtprognose in Bezug auf die Widerrufsstrafe veranlasste. Die Beschwerde genügt daher ebenso in diesem Punkt den dargelegten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Die Mängel in der Begründung sind offensichtlich.
E. 4 Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.06.2025 6B 548/2025 (6B_548/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.06.2025 6B 548/2025 (6B_548/2025) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.06.2025 6B 548/2025 (6B_548/2025)
Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Widerruf; Nichteintreten | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_548/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiber Boller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Widerruf; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. April 2025 (SST.2024.254). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilt A.________ am 23. April 2025 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--. Anders als das Bezirksgericht widerrief es darüber hinaus den vom "Gerichtspräsidium Rheinfelden" mit Urteil vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von zehn Monaten (abzüglich vier Tage Untersuchungshaft) gewährten bedingten Vollzug, wobei es einen Tag ausgestandene Untersuchungshaft anrechnete. Es stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls in zwei Dossiers sowie in Bezug auf die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ gelangt an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Er ersucht für den Fall der Kostenauflage um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 3. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls an, setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht rechtsgenügend auseinander. Die Vorinstanz hält seine Täterschaft für erstellt im Rahmen einer detaillierten Würdigung diverser Indizien, namentlich einer Zeugenmeldung und der zeit- und ortnahen Anhaltung des Beschwerdeführers, des bei ihm aufgefundenen Deliktsguts, der optischen Übereinstimmung in mehreren Videoaufnahmen und der zeitlichen und örtlichen Nähe der Vorfälle (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3-3.7 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer geht auf diese Indizienlage als Ganzes nicht ein, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederzugeben und zu kommentieren und so seine eigene Würdigung der Beweise derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Er zeigt damit nicht auf, dass und inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz auf seine Täterschaft geradezu willkürlich oder sonstwie rechtswidrig wäre (vgl. zur Willkürrüge bei einer auf Indizien beruhenden Beweiswürdigung statt vieler Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3). Mit seiner bloss appellatorischen Sachverhaltskritik kommt er folglich den strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer daneben den Widerruf des bedingten Vollzugs der vorausgegangenen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB kritisiert. Die Vorinstanz ordnet den Widerruf nach einer ausführlichen Beurteilung seines deliktischen Verhaltens und seiner persönlichen Situation an (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.5 f. S. 17 ff.). Die dagegen erhobenen Einwände erschöpfen sich ebenfalls in einer Darstellung der eigenen Sichtweise betreffend einzelne, als ausschlaggebend erachtete Umstände, ohne sich mit der gesamten Situation zu befassen, welche die Vorinstanz zur Annahme einer Schlechtprognose in Bezug auf die Widerrufsstrafe veranlasste. Die Beschwerde genügt daher ebenso in diesem Punkt den dargelegten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Die Mängel in der Begründung sind offensichtlich. 4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2025 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Der Gerichtsschreiber: Boller