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6B_544/2020

Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2020-05-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 27. März 2020 auf eine Beschwerde in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zu dieser Frage äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_544/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2020

(Nr. 51/2020/13/B).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 27. März 2020 auf eine Beschwerde in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zu dieser Frage äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill