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6B 544/2008

Bundesgericht · 2008-09-02 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf Strafanzeigen | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, gegen was sie beim Bundesgericht Beschwerde erheben will. Nachdem sie mit Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008 darauf hingewiesen wurde, dass vorliegend als Anfechtungsobjekt einzig die beigelegten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 8./16. November 2007 und vom 28. Dezember 2007/3. Januar 2008 (in Verbindung mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Mai 2008) in Frage kämen und ihre Eingaben ohne ihren entsprechenden Gegenbericht bis zum 9. Juli 2008 folglich als Beschwerde gegen die erwähnten Verfügungen entgegengenommen würden (act. 4), erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2008, nicht dagegen Beschwerde führen zu wollen (act. 7). Sie unterliess es jedoch, dem Bundesgericht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt zu bezeichnen. Mangels Angabe eines solchen ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.09.2008 6B 544/2008 (6B_544/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.09.2008 6B 544/2008 (6B_544/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.09.2008 6B 544/2008 (6B_544/2008)

Nichteintreten auf Strafanzeigen | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_544/2008/sst Urteil vom 2. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, 3011 Bern Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeigen, Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Mai 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, gegen was sie beim Bundesgericht Beschwerde erheben will. Nachdem sie mit Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008 darauf hingewiesen wurde, dass vorliegend als Anfechtungsobjekt einzig die beigelegten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 8./16. November 2007 und vom 28. Dezember 2007/3. Januar 2008 (in Verbindung mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Mai 2008) in Frage kämen und ihre Eingaben ohne ihren entsprechenden Gegenbericht bis zum 9. Juli 2008 folglich als Beschwerde gegen die erwähnten Verfügungen entgegengenommen würden (act. 4), erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2008, nicht dagegen Beschwerde führen zu wollen (act. 7). Sie unterliess es jedoch, dem Bundesgericht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt zu bezeichnen. Mangels Angabe eines solchen ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill