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6B 533/2009

Bundesgericht · 2009-08-17 · Deutsch CH
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Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür | Straftaten

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 17.08.2009 6B 533/2009 (6B_533/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 17.08.2009 6B 533/2009 (6B_533/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 17.08.2009 6B 533/2009 (6B_533/2009)

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_533/2009 Verfügung vom 17. August 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. April 2009 (SB080714). Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13. August 2009 die Beschwerde zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill